Fachdienst Migration und Integration

Leitung: Bachmann, Stefan

E-Mail:
Leistung für Asylbewerber: 51.51(at)Limburg-Weilburg.de
Soziale Betreuung und Integration: 51.52(at)Limburg-Weilburg.de
Unterbringung: 51.53(at)Limburg-Weilburg.de
Fax: 06431 296-517

 

Das Sozialamt des Landkreises Limburg-Weilburg – Fachdienst Migration – ist zuständig für die dem Landkreis zugewiesenen Flüchtlinge. Die Hauptaufgaben sind die menschenwürdige Unterbringung der Flüchtlinge, deren Schutz und Integration sowie die Sicherstellung des Lebensunterhaltes. Unterteilt ist der Fachdienst Migration in zwei Sachgebiete:

  • Leistungsgewährung & Unterbringung
  • Sozialer Dienst

Das Land Hessen hat im Gegensatz zu anderen Bundesländern keine einheitlichen gesetzlichen Standards für die Unterbringung von Flüchtlingen. Deshalb regeln die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung in eigener Zuständigkeit.

Neu zugewiesene Flüchtlinge werden vom Sozialamt des Landkreises aufgenommen und die Unterbringung in die Gemeinschaftsunterkünfte organisiert. Bei der Unterbringung ist die kreiseigene Gesellschaft für Ausbildung und Beschäftigung (GAB) maßgeblich mit beteiligt.

Die Zahl der Flüchtlinge ändert sich täglich. Im Dezember 2022 lebten 1.582 Flüchtlinge in insgesamt 87 Gemeinschaftsunterkünften im Landkreis Limburg-Weilburg. Darüber hinaus wohnen weitere in angemieteten Wohnungen.

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Wir möchten deshalb darauf hinweisen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.

Informationen zum Aufenthaltstitel

Verfahrensabläufe für die Aufnahme und Registrierung von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine

Mit folgenden Informationen möchten wir den Bürgerinnen und Bürgern eine praktische Orientierungshilfe zu den Verfahrensabläufen geben, weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass die Informationen vorläufig sind und sich aufgrund der dynamischen Lage und den Vorgaben seitens des Landes und des Bundes schnell ändern können.

Bitte schauen Sie diesbezüglich auch regelmäßig auf die Internetseite des Landkreises Limburg-Weilburg: https://www.landkreis-limburg-weilburg.de/

Übergeordnete und zuverlässige Informationen sind unter anderem auf der Webseite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (www.integrationsbeauftragte.de) und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ( www.bmi.bund.de) zu finden. Dort werden die wichtigsten Beschlüsse zu Auswirkungen des Ukraine-Krieges aktuell gehalten und in vier Sprachen (Deutsch, Ukrainisch, Englisch, Russisch) veröffentlicht.

Auch die Webseite von Handbook Germany (www.handbookgermany.de) enthält ein umfangreiches Themenspektrum an Informationen für Menschen aus der Ukraine zum Leben in Deutschland in ukrainischer und russischer Sprache. 

Ablauf nach Ankunft im Landkreis (bei Unterbringung/Aufnahme im privaten Wohnraum):

 

1.    Registrierung und Aufenthaltsstatus:

  • Meldung bei zuständigem Einwohnermeldeamt des Aufenthaltsortes.
  • Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausfüllen und zusammen mit einer Passkopie an den Fachdienst Ausländerwesen des Landkreises senden.
  • Den Antrag gibt es auch auf der Homepage des Landkreises und hier zum Download: Formular Aufenthalt

· Aufenthaltsrechtliche Regelungen


Für Flüchtlinge aus der Ukraine wurde zwischenzeitlich eine Sonderregelung geschaffen. Die der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung unterfallende Personen können sich auf alle Fälle bis zum 23. Mai 2022 ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten. Für einen längerfristigen Aufenthalt können sie eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz erhalten. Entsprechende Anträge können formlos schriftlich oder per E-Mail bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Beizufügen sind Kopien der vorhandenen Personaldokumente (z.B. Passkopien). Ein Antrag auf Aufenthalt nach §24 Aufenthaltsgesetz führt nicht zur Asylantragsstellung, sondern dient nur zur Erfassung der Eingereisten. Es besteht für Kriegsvertriebene aus der Ukraine trotz Registrierung weiterhin die Möglichkeit, in privaten Unterkünften zu wohnen. Eine Weiterverteilung in die Erstaufnahme nach Gießen erfolgt in diesen Fällen nicht.

Kontaktdaten:
E-Mail: 30.30(at)limburg-weilburg.de

Telefonische Terminvergabe: 06431 296-529
 

Postalische Anschrift:
Landkreis Limburg-Weilburg
- Ausländerwesen -
Gartenstr. 1
65549 Limburg an der Lahn

Alle weiteren Anfragen, die sich mit den aufenthaltsrechtlichen Fragestellungen befassen, richten Sie bitte an den Fachdienst Ausländerwesen.

 

2.    Unterbringung, Sozialleistungen, medizinische Versorgung:

  • Nach dem aktuellen Erlass des Bundesministeriums des Innern und dem entsprechenden Erlass aus dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration haben ukrainische Kriegsvertriebene, sofern Bedürftigkeit besteht, einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Dazu gehört auch das Recht auf die medizinische Versorgung.
  • Der Antrag auf die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist auch auf der Internetseite des Landkreises hinterlegt oder hier abrufbar: Antrag Leistungsgewährung
  • Dieser ist vollständig ausgefüllt beim Kreissozialamt zusammen mit einer Kopie des Ausweises und der Meldebescheinigung abzugeben oder postalisch zuzusenden an:

    Landkreis Limburg-Weilburg
    - Sozialamt -
    Fachbereich Migration und Integration
    Gartenstr. 1
    65549 Limburg an der Lahn

Es wird empfohlen bei der Antragsabgabe die Kontaktdaten (Telefonnummer) einer deutschsprechenden Ansprechperson anzugeben, um das Antragsstellungsverfahren bei eventuellen Rückfragen zu erleichtern.     

Auskünfte bezüglich der sozialen Sicherung (Unterbringung, Lebensunterhalt, medizinische Versorgung) erhalten Sie bei den Ansprechpartnern des Sozialamtes unter folgenden Telefonnummern:

 

Fachdienst Migration und Integration des Landkreises Limburg-Weilburg:

Telefonverzeichnis Sachgebiet Soziale Betreuung und Integration:

06431 296 - 534 Herr Matthias Oster
06431 296 - 318 Frau Martina Wahl

 

Telefonverzeichnis Sachgebiet Leistungen für Asylbewerber:

06431 296 - 311 Frau Christina Heiland
06431 296 - 521 Frau Diana Leber
06431 296 - 520 Frau Sonja Reusch

 

3.  Wohnen / Unterbringung der Flüchtlinge

Bürgerinnen und Bürger, die Wohnraum zur Unterbringung von Geflüchteten zur Verfügung stellen möchten, werden gebeten sich an folgende E-Mail-Adresse zu wenden: wohnraum_fluechtlinge(at)limburg-weilburg.de

Bitte teilen Sie uns dabei Ihre Kontaktdaten und Informationen über den angebotenen Wohnraum mit (Ort, Größe, ggf. Anzahl der aufzunehmenden Personen, etc.).

Telefonisch erreichen Sie die Kolleginnen unter der Durchwahl:

06431 296 - 473 Frau Julia Feiler
06431 296 - 530 Frau Nicole Fuchs

Wir bitten alle Anbieter von Unterkünften um Geduld. Sobald wir zu ihrem Angebot passende Personen unterzubringen haben, werden wir uns bei Ihnen melden.

 

 

1.    Testangebote für ukrainische Flüchtlinge im Landkreis Limburg-Weilburg:

Angekommene Flüchtlinge aus der Ukraine können sich selbstverständlich bei den Corona-Teststellen kostenfrei testen lassen.

Informationen über die Impfstoffe in russischer Sprache sind auf der Seite des RKI erhältlich:

Aufklärungs- und Anamnesebogen zur COVID-19-Impfungen in russischer Sprache

Oder auch auf der Seite des Landkreises (bitte weiter nach unten scrollen): Covid-Informationen in 24 Sprachen

 

2.    Weiterführende Fragen und Antworten zur Einreise und dem Aufenthalt aus der Ukraine in den Sprachen  Deutsch, Ukrainisch und Russisch 

Folgenden administrative Internetseiten enthalten weiterführende Informationen:

 

 

 

 

Weitere Informationen

„Hessen steht solidarisch an der Seite der Ukraine“

Anlaufstelle für betroffene Menschen eingerichtet / Sicherheitslage im Blick
Pressemitteilung lesen...

Ukraine-Krise: Landkreis sucht Wohnraum für geflüchtete Menschen

Die Zahl der geflüchteten Menschen steigt seit geraumer Zeit wieder an. Der Ukraine-Krieg wird diese Situation voraussichtlich noch verschärfen. Sofern Sie selbst Wohnraum für geflüchtete Menschen zur Verfügung stellen möchten oder jemanden kennen, der Wohnraum zur Verfügung stellen möchte, wenden Sie sich bitte an den Landkreis Limburg-Weilburg unter nachfolgenden Kontaktdaten: wohnraum_fluechtlinge(at)limburg-weilburg.de

Telefon: 06431 296-473 oder
Telefon: 06431 296-530

Antrag auf Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Leistungen

Gemeinschaftsunterkünfte (GU) für ausländische Flüchtlinge
Asylsuchende werden im Landkreis Limburg-Weilburg vom Sozialamt in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Als Gemeinschaftsunterkünfte geeignet sind in der Regel Mehrfamilienhäuser, Pensionen oder Hotels.

Eine Gemeinschaftsunterkunft muss diverse Standards erfüllen. Die Aufnahmekapazität sollte mindestens 15 Plätze bei 6 - 9 qm Wohnraum pro Person betragen. Geeignete Objekte können entweder vom Landkreis Limburg-Weilburg oder von der Gesellschaft für Ausbildung und Beschäftigung (GAB) angemietet werden. Die Gemeinschaftsunterkünfte unterliegen einer fortlaufenden Kontrolle zur Einhaltung der Standards.

Sind die Anforderungen erfüllt und besteht Interesse an einer Nutzung für Flüchtlinge, wenden Sie sich bitte mit einer ausführlichen Beschreibung des Objektes per E-Mail an folgende Adresse:

wohnraum_fluechtlinge(at)limburg-weilburg.de
Tel: 06431 296-473 oder
Tel: 06431 296-530

Wohnraum für Flüchtlinge
Asylsuchende dürfen privaten Wohnraum erst dann anmieten, wenn das Bleiberecht und der Status gesichert sind. Wenn Sie eine Wohnung haben, die Sie gerne an Flüchtlinge mit Bleiberecht vermieten wollen, können Sie dies gerne mit den notwendigen Angaben unter Nutzung des Kontaktformulars mitteilen. Einer unserer Mitarbeiter wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen.

Bei der Vermietung von Privatwohnungen an Asylbewerber oder Flüchtlinge mit Bleiberecht wird nicht der Landkreis Limburg-Weilburg, sondern der Hilfesuchende selbst Vertragspartner. Der Landkreis tritt lediglich als Vermittler auf. Sofern Sozialleistungen erbracht werden, kann aber im wechselseitigen Einverständnis die Miete direkt durch den Landkreis Limburg-Weilburg oder das Jobcenter an den Vermieter gezahlt werden.

Für darüber hinausgehende Fragen können Sie sich gerne auch per E-Mail an unsere zuständige Mitarbeiterin wenden:

51.53(at)limburg-weilburg.de
wohnraum_fluechtlinge(at)limburg-weilburg.de
Fax: 06431 296-449
Tel: 06431 296-473 oder
Tel: 06431 296-530

Nach ihrer Ankunft im Landkreis Limburg-Weilburg stellen Asylsuchende mit Unterstützung der Mitarbeiter des Sozialamtes den Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG).

Während des Asylverfahrens können im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylblG) die nachstehend aufgeführten Leistungen beantragt werden:

  • Grundleistungen zur Deckung des täglichen Lebensunterhaltes und des notwendigen Bedarfs für Unterbringung und Heizung nach § 3 AsylblG
  • Leistungen bei Krankheit und Geburt nach § 4 AsylblG
  • Sonstige Leistungen in speziellen Einzelfällen nach § 6 AsylblG
  • Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 Abs. 2 AsylblG

Wer ist leistungsberechtigt?
Leistungsberechtigt sind Personen, die unter anderem im Besitz einer der folgenden Aufenthaltsbescheinigungen sind:

  • Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (AsylG).
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 24 oder § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (sofern die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt.)
  • Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • Personen, die einen Folgeantrag nach § 71 oder einen Zweitantrag gestellt haben

Wie hoch sind die Leistungen?
Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes von Asylbewerbern werden in der Regel nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt. Für Personen, die bereits länger als 15 Monate Leistungen nach § 3 AsylblG erhalten haben, werden Leistungen nach §2 AsylbLG analog dem SGB II und SGB XII gewährt.

Sofern in den Unterkünften Sachleistungen (Essen etc.) gewährt werden, werden die Auszahlungsbeträge entsprechend gekürzt. Neben den regelmäßigen monatlichen Leistungen können bei Bedarf einmalige Leistungen gewährt werden, z. B. bei Geburt, Schulbedarf, Möbel, Schulausstattung etc.

Für anerkannte Flüchtlinge kann Kindergeld gewährt werden. Regelungen hinsichtlich des Kindergeldes sind den folgenden Dateien in drei Sprachen zu entnehmen.

Allgemeines
Die Sozialarbeiter des Sozialamtes kümmern sich um die Integration der Flüchtlinge in die Gesellschaft. Sie sind Ansprechpartner für alle Angelegenheiten im sozialpädagogischen Bereich. In Zusammenarbeit mit den freien Trägern und der Kreisvolkshochschule organisieren sie u. a. Sprachkurse und stehen insbesondere Menschen mit einem erhöhten Hilfebedarf beratend zur Seite. Weitere haupt- und ehrenamtliche Flüchtlingshelfer stehen in Absprache zur Verfügung.

Unmittelbare Beratungs- und Unterstützungsangebote
Am 1. Tag ihrer Ankunft im Landkreis Limburg-Weilburg erhalten die Flüchtlinge unmittelbare Unterstützung durch die Sozialarbeiter. Zu den Sprechzeiten stehen den Flüchtlingen soziale Beratungs- und Unterstützungsangebote im Sozialamt offen. Die Sozialarbeiter besuchen auch regelmäßig die Gemeinschaftsunterkünfte im Kreis.

Einbindung in die soziale Infrastruktur
Die Sozialarbeiter informieren alle neu angekommenen Flüchtlinge über die Gegebenheiten am neuen Wohnort (Ärzte, Einkaufsmöglichkeiten, Beratungsstellen, Deutschkurse etc.).

Zugang zum Bildungssystem (Schule, Kita)
In Deutschland gibt es eine Schulpflicht für Kinder und Jugendliche. Die Kinder von Asylbewerbern müssen sich daher mit Hilfe der Sozialarbeiter bei der zuständigen Schule bzw. beim zuständigen Kindergarten anmelden.

Die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge werden vom Jugendamt des Landkreises Limburg-Weilburg betreut. Das Jugendamt übernimmt auch die Kindergartengebühren.

Im Landkreis Limburg-Weilburg sollen die Schüler möglichst die Schulen vor Ort besuchen. Dort sind Intensivkurse für die Kinder der Asylbewerber eingerichtet.

Unterstützungsangebote bei Schwangerschaft
Bei einer Schwangerschaft vermitteln die Sozialarbeiter wichtige Informationen über die Beratungs- und Gesundheitsangebote, die den Schwangeren zur Verfügung stehen und unterstützen bei wichtigen Entscheidungen.

Aktuelle Informationen über Hebammen in der Nähe erhalten Sie über die Krankenkassen, behandelnden Ärzte oder das Internet. Die Sozialarbeiter geben gerne Tipps zur Suche.

Hier finden Sie eine Auflistung möglicher Beratungsstellen.

Unterstützung bei häuslicher Gewalt
Die Mitarbeiter des Sozialamtes unterstützen Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind. Unter häuslicher Gewalt versteht man Gewalt gegen die Ehegatten, die Lebensgefährten und/oder die Kinder. Für die Unterstützung in diesen Fällen, zögern Sie nicht und wenden sich an die folgenden Beratungsstellen.

Frauenhaus Limburg
Gegen unseren Willen e.V.

Psychische Erkrankungen, Suchterkrankungen
Bei Suchterkrankungen oder psychischen Auffälligkeiten bei Bewohnern von Gemeinschaftsunterkünften sollte der zuständige Sozialarbeiter des Sozialamtes informiert werden, um ggf. notwendige Hilfen anzubieten bzw. einzuleiten.

Sprachförderung für Asylbewerber
Kenntnisse der deutschen Sprache sind ein wichtiges Instrument der Integration. Die Mitarbeiter des Sozialamtes sind gerne bei der Vermittlung der geeigneten Fördermaßnahmen behilflich.

Informationen durch die Volkshochschule Limburg-Weilburg können Sie hier einholen.

Soziale Beratung
Im Landkreis Limburg-Weilburg stehen den Asylbewerbern verschiedenen Beratungsstellen zur Verfügung.

Arbeitskreis Flüchtlingshilfe Limburg-Weilburg
Im Landkreis Limburg-Weilburg hat sich ein Arbeitskreis Flüchtlingshilfe zur Koordination der ehrenamtlichen Helferkreise gebildet. Diesem gehören neben dem Sozialamt des Landkreises Vertreter der evangelischen und katholischen Kirchen, der Sozialorganisationen auch die Gesellschaft für Ausbildung und Beschäftigung an.

Dürfen Asylbewerber arbeiten?

Ein Asylsuchender ist weniger als 3 Monate in Deutschland
Während der ersten drei Monate des Aufenthaltes in Deutschland ist es Asylbewerbern nicht gestattet, ein reguläres Arbeitsverhältnis aufzunehmen. In dieser Zeit ist es lediglich erlaubt, eine Arbeitsgelegenheit gem. § 5 AsylblG, bzw. 5a AsylblG (Flüchtlingsintegrationsmaßnahme/ FIM) anzunehmen. Für die Ausübung der Arbeitsgelegenheit wird den Asylbewerbern eine Aufwandsentschädigung gezahlt.

Ein Asylsuchender ist länger als 3 Monate in Deutschland
Nach Ablauf der drei Monate und vor Beendigung des Asylverfahrens kann eine Beschäftigung durch die Ausländerbehörde erlaubt werden, wenn die Arbeitsverwaltung die Arbeitsbedingungen geprüft und ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschäftigung gegenüber der Ausländerbehörde erteilt hat. Eine Vorrangprüfung durch die Arbeitsverwaltung ist nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes (6. August 2016) in den meisten Fällen nicht mehr erforderlich.

Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten
Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, dürfen während des Asylverfahrens nicht arbeiten.

Um eine Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde zu erhalten, muss dort eine sogenannte Stellenbeschreibung abgegeben werden, die der potentielle Arbeitgeber zuvor ausfüllen muss. Die Ausländerbehörde prüft, ob eine Zustimmung der Arbeitsverwaltung (speziell der „Zentralen Auslands- und Fachvermittlung“, ZAV) erforderlich ist und holt diese ggf. ein. Bei einer positiven Entscheidung kann die Aufenthaltsgestattung des Asylbewerbers mit der Beschäftigungserlaubnis versehen werden.

Ausbildung
Junge Asylbewerber können nach drei Monaten Aufenthalt mit Erlaubnis der Ausländerbehörde auch eine Berufsausbildung aufnehmen. Hierfür ist keine Zustimmung der ZAV erforderlich. Ausgenommen sind auch hier Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten.

Praktikum
Grundsätzlich ist auch für die Aufnahme von Praktika eine Erlaubnis der Ausländerbehörde notwendig. In bestimmten Fällen wird keine Zustimmung der Arbeitsverwaltung benötigt (z.B. bei einem Praktikum zur Orientierung für die Aufnahme eines Berufsausbildung oder eines Studiums).

Mitteilungspflicht
Jedwede Aufnahme einer Tätigkeit ist dem Fachdienst Migration innerhalb von 3 Tagen zu melden (§ 8 AsylbLG). Unterlassene Meldungen führen zu Ordnungswidrigkeitsverfahren.

Allgemeines
Die zuvor gemachten Ausführungen gelten grundsätzlich auch für abgelehnte Asylbewerber, die eine sogenannte Duldung besitzen. Allerdings darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter bestimmten Umständen nicht erlaubt werden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Ausländer aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit verhindert.

Berufliche Anerkennung
Ausländische Zeugnisse und Bildungsnachweise müssen in Deutschland anerkannt werden um Gültigkeit zu haben.

Informationen zur Berufswahl, Jobsuche und Bewerbung
Das Berufsbildungszentrum (BIZ) bietet als Teil der Bundesagentur für Arbeit allen Interessierten die Möglichkeit sich ohne Anmeldung und kostenfrei über alle Fragen rund um das Thema Arbeit umfangreich zu informieren. Das BIZ ist die richtige Adresse für alle, die entweder in der Bewerbungsphase stehen oder sich beruflich neu orientieren möchten.

Kontakt zum BIZ finden Sie hier.

Im Falle einer Erkrankung benötigen die Asylbewerber einen Krankenbehandlungsschein vom Sozialamt. Für jedes Quartal erhalten sie lediglich einen Krankenbehandlungsschein.

Krankenhauseinweisungen bedürfen – abgesehen von Notfällen – der vorherigen Zustimmung des Sozialamtes.

Für eine zahnärztliche Behandlung muss gesondert vom Sozialamt ein Zahnbehandlungsschein ausgestellt werden.

Nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz werden Behandlungskosten übernommen, sofern die Behandlung wegen einer akuten Erkrankung und Schmerzzuständen notwendig ist. Die Leistungen der Hilfe zur Gesundheit stellen die ärztliche und zahnärztliche Grundversorgung einschließlich der amtlichen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere bei Kindern, sicher. Darüber hinausgehende Behandlungs- und Verordnungsmaßnahmen (z.B. Heil- und Hilfsmittel, Brillenverordnungen etc.) bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das Sozialamt.

Vor Beginn der Behandlung haben die Asylbewerber dem Arzt einen gültigen Behandlungsschein vorzulegen. Sofern ein gültiger Behandlungsschein nicht vorgelegt wird, sind die Asylbewerber – ausgenommen bei Notfällen – an das Sozialamt zu verweisen.

Bei einem Leistungsbezug nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz von insgesamt 15 Monaten ohne rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthaltes wird eine Krankenversorgung über die Krankenkassen nach § 264 SGB V sichergestellt. Die betroffene Person wird durch das Sozialamt schriftlich informiert. Dem Schreiben ist ein Fragenbogen mit der Krankenkassenauswahl beigefügt, der auszufüllen ist. Die betroffene Person kann die Krankenkasse frei wählen. Der Fragebogen ist innerhalb der gesetzten Frist dem Sozialamt vorzulegen. Die Anmeldung bei der gewählten Krankenkasse erfolgt durch das Sozialamt. Die Person erhält eine Krankenversicherungskarte.

Bei Arztbesuchen kann zur Überwindung der Sprachbarriere das tip doc-Gesundheitsheft hilfreich sein.

Zeit spenden
Wenn Sie als Bürger des Landkreises Limburg-Weilburg einen Teil Ihrer Zeit für die Flüchtlingsarbeit spenden wollen, wenden Sie sich an die jeweiligen örtlichen Initiativen. Hier sind ehrenamtliche Mitarbeiter gerne gesehen. Wir vermitteln Sie gerne an Ansprechpartner.

Geld spenden
Der Landkreis Limburg-Weilburg nimmt keine Geldspenden für die Flüchtlingsarbeit entgegen. Spenden nehmen die örtlichen Initiativen oder die Verbände, die sich in der Flüchtlingshilfe engagieren entgegen (z. B. Deutsches Rotes Kreuz, Caritasverband, Diakonisches Werk, Arbeiterwohlfahrt etc.).

Sachen spenden
Im Landkreis Limburg-Weilburg gibt es verschiedene Organisationen, die Sachspenden für die Flüchtlinge entgegennehmen.

Integration ist eine Gemeinschaftsaufgabe und geht alle etwas an, das „WIR“ ist gefragt. Aus diesem Grunde unterstützt das Hessische Sozialministerium seit dem Jahr 2014 mit dem Programm „WIR“ die Integrationsarbeit in den Kommunen.

Das Projekt gliedert sich in zwei unterschiedliche Bereiche:

WIR-Koordination
Integration betrifft nicht nur die geflüchteten Menschen im Landkreis Limburg-Weilburg, sondern auch Menschen mit Migrationshintergrund, die schon seit Jahrzehnten hier in Deutschland leben. Ihr längerer Aufenthalt hat nicht automatisch ihre Integration in die Mehrheitsgesellschaft hergestellt. Die Aufgabe der WIR-Koordinatoren ist es, Konzepte und Strategien zu entwickeln, die die Teilhabe der Menschen mit Migrationshintergrund am öffentlichen Leben langfristig unterstützen sollen.

WIR-Koordinatorin für den Landkreis Limburg-Weilburg ist:

Frau Marie Ostermann
Telefon: 06431/296-399
E-Mail: wir-koordination(at)limburg-weilburg.de

WIR-Fallmanagement
Angesichts der vielen gesellschaftlichen Herausforderungen, die mit der Aufnahme von Geflüchteten  einhergehen, sollen WIR-Fallmanager speziell die Geflüchteten in ihrem Integrationsprozess unterstützen. Zum Aufgabenbereich gehört zunächst die Zusammenstellung eines transparenten Gesamtüberblicks über alle kommunalen Angebote und Ansprechpartner im Kreis Limburg-Weilburg. Darüber hinaus soll die Vernetzung und Kooperation mit anderen lokalen Partnern vor Ort, wie etwa ehrenamtlichen Flüchtlingshelfern, Verbänden und Institutionen dazu beitragen, die integrativen Angebote gemeinsam zu optimieren und auszubauen. Der Fokus liegt dabei auf der Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe beispielsweise durch Sportvereine.

WIR-Fallmanagerin für Geflüchtete für den  Landkreis Limburg-Weilburg ist:

Frau Meliha Delalic
Telefon: 06431/296-321
E-Mail: m.delalic(at)limburg-weilburg.de

Wer in der Praxis mit Menschen aus anderen Kulturkreisen zusammen arbeitet oder sie betreut, hat sicher schon die Erfahrung gemacht, dass schnell Missverständnisse und Konflikte entstehen können. Daher beschäftigt der Landkreis Limburg-Weilburg eine Sprachmittlerin, um in solchen Fällen durch Sprachkompetenzen und Kulturkenntnisse zu unterstützen. Speziell dolmetscht und vermittelt unsere Sprachmittlerin kultursensibles, soziokulturelles Hintergrundwissen zwischen Fachkräften des Gesundheits-, Bildungs- und Sozialwesens und fremdsprachigen KlientInnen.

Weiterhin erleichtert unsere Integrationsmittlerin zugezogenen Mitbürgern (Flüchtlingen und Migranten) den Zugang zum Sozial-, Gesundheits- und Bildungssystem. Dies ermöglicht ihnen in ihrer neuen Lebensumgebung eine schnelle Integration als Teil unserer Gesellschaft.

Sprach- und Integrationsmittlerin für den Landkreis Limburg-Weilburg ist:

Frau Negat Hassen
Telefon: 06431/296-464
n.hassen(at)limburg-weilburg.de

Der „Wegweiser für Migranten“ dient als Orientierung für Menschen, die neu in unseren Landkreis ziehen. Die Broschüre richtet sich vor allem an Migranten, die schon länger in unserem Landkreis leben, aber noch nicht in allen gesellschaftlichen Bereichen teilhaben. Auch Neuzugewanderte können den Wegweiser gut nutzen, um sich einen Überblick zu relevanten Institutionen und speziellen Angeboten für Migranten zu informieren. So werden Ansprechpartner im Bereich Integration, Gesundheit, Sprache, Bildung, interkulturelles Miteinander, Wohnen, finanzielle Leistungen u.v.m. genannt. Zudem wird grundlegend erklärt, wie die deutschen Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsysteme funktionieren. Die Datei "Wegweiser für Migranten" finden Sie unten auf dieser Seite.

Änderungs- oder Ergänzungswünsche können jederzeit an wir-koordination(at)limburg-weilburg.de gerichtet werden.

Weitergehende Informationen

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