Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss dient dazu, den Unterhalt von minderjährigen Kindern sicherzustellen.  

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) werden auf Antrag längstens bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt zahlt oder die Unterhaltszahlung geringer ist als die Leistung nach dem UVG. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage. 

Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht bis in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über. Die Unterhaltsvorschusskasse macht den übergegangenen Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil geltend.  

Nähere Informationen insbesondere zu den Anspruchsvoraussetzungen erteilen die Bediensteten der Unterhaltsvorschusskasse. 

Der Antragsvordruck ist hinterlegt. Dieser kann während der Servicezeiten persönlich unter Vorlage des Personalausweises bei der Unterhaltsvorschusskasse abgegeben werden. 

 

 

Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

  • von Müttern und Vätern, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen
  • junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres

Sie erhalten für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird vom anderen Elternteil/vom Unterhaltsverpflichteten nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss sich dabei eindeutig in Ihrem Haushalt befinden. Sie dürfen zudem keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben.  

Wenn diese Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.  Dabei gilt: Für Kindern im Alter von zwölf bis zum 18. Geburtstag wird Unterhaltsvorschuss nur dann gezahlt, wenn Ihr Kind nicht auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist oder wenn Sie im Arbeitslosengeld II Bezug ein Brutto Monatseinkommen von mindestens EUR 600 verdienen.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nachdem Alter Ihres Kindes. Ab dem 01. Januar 2022 gelten folgende Beträge:

  • für Kinder von bis zu 5 Jahren EUR 177 pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren EUR 236 pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 18 Jahren EUR 314 pro Monat

Spezielle Hinweise für - Kreis Limburg-Weilburg

Nähere Informationen insbesondere zu den Anspruchsvoraussetzungen erteilen die Bediensteten der Unterhaltsvorschusskasse. 

Der Antragsvordruck ist hinterlegt. Dieser kann während der Servicezeiten persönlich unter Vorlage des Personalausweises bei der Unterhaltsvorschusskasse abgegeben werden. 

Antragsformulare und Beiblätter zum Ausdruck oder zur Bildschirmansicht finden Sie im weiteren Verlauf dieser Seite unter „Formulare“.

Zum 1. Januar 2022 haben sich die Zahlbeträge der Unterhaltsvorschussleistungen erhöht.

Zur Auszahlung gelangen für die 

 

  • 1. Altersstufe monatlich 177 Euro
  • 2. Altersstufe monatlich 236 Euro
  • 3. Altersstufe monatlich 314 Euro.

 

 

 

Amt für Jugend, Schule und Familie

Schiede 43
65549 Limburg

Fax 06431 296 406
E-Mail: amt50(at)limburg-weilburg.de

 

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Telefon 06431 - 296 437
50.72(at)limburg-weilburg.de

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