Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss dient dazu, den Unterhalt von minderjährigen Kindern sicherzustellen.  

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) werden auf Antrag längstens bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt zahlt oder die Unterhaltszahlung geringer ist als die Leistung nach dem UVG. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage. 

Weitere Informationen finden Sie hier und hier.

Vormundschaft

Für ein minderjähriges Kind wird durch das Gericht ein Vormund bestellt,

  • wenn beide Elternteile sich nicht ausreichend um die Angelegenheiten Ihres Kindes kümmern können oder wollen. Den Eltern wird in diesem Fall oftmals die elterliche Sorge entzogen .
  • wenn beide sorgeberechtigten Eltern versterben bzw., sofern nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, wenn dieser stirbt.
  • wenn nicht festgestellt werden kann, wer die Eltern eines Kindes sind.

Weitere Informationen finden Sie hier und hier.

Amt für Jugend, Schule und Familie

Schiede 43
65549 Limburg

Fax 06431 296 406
E-Mail: amt50(at)limburg-weilburg.de

 

Ansprechpartner:

Vormundschaften, Pflegschaften, Beistandschaften: 50.71(at)limburg-weilburg.de
Unterhaltsvorschuss: 50.72(at)limburg-weilburg.de

Sie erreichen uns:
Montag bis Mittwoch 8:00 - 12:00 sowie 13:30 - 15:30 Uhr;
Donnerstag 8:00 - 12:00 Uhr sowie 14.00 -18:00 Uhr;
Freitag 8:00 - 12:00 Uhr

Standort:
Hauptgebäude, 4. OG

 

 

Weiterführende Informationen