Erziehungsunterstützung

Art und Umfang der Hilfen richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das soziale Umfeld der Eltern, Kinder und Jugendlichen einbezogen werden. Das Wohl der Kinder und Jugendlichen steht stets im Vordergrund.

Zu den Arbeitsschwerpunkten zählen:

  • Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie, insbesondere in Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen 
  • Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung helfen, ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie zu ermöglichen und Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen 
  • Beratung und Unterstützung von Müttern und Vätern, die allein für ein Kind oder Jugendlichen zu sorgen haben, bei der Ausübung der Personensorge 
  • Beratung und Unterstützung von Familien, Jugendlichen und Kindern in Krisen- und Konfliktsituationen sowie in schwierigen Lebenslagen 
  • Vermittlung, Gewährung und Begleitung von Hilfen zur Erziehung für Eltern, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches VIII 
  • Beratung und Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge 
  • Beratung im Falle der Trennung oder Scheidung der Eltern zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge sowie für die Regelung des Umgangs der Eltern mit dem Kind 
  • Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren 
  • Mitwirkung im Gerichtsverfahren als Jugendgerichtshilfe 
  • Beratung in allen Fragen, die das Pflegekinderwesen und die Adoptionsvermittlung betreffen
  • Arbeit in den Städten und Gemeinden des Landkreises Limburg-Weilburg und Zusammenarbeit mit Institutionen (z.B. Schulen, Kindertagesstätten und Polizei) zur Organisation von Hilfestellungen 

Beratung und Unterstützung in Fragen der Partnerschaft

Welche Möglichkeiten der Unterstützung gibt es?

  • Beratungsgespräche mit einem oder beiden Elternteilen in der Trennungs- oder Scheidungsphase.
  • Beratung zur Entwicklung eines gemeinsamen Vorschlages zum Sorge- und Umgangsrecht.

Hilfestellung und Begleitung bei der Ausübung des Sorge- und Umgangsrechts. Begleitende Hilfen für Kinder und Jugendliche zur Bewältigung ihrer eigenen Lebenssituation.

 

 

Hilfen zur Erziehung

Die Erziehung und Sorge für ein Kind nehmen in erster Linie die Eltern wahr. Mitunter können jedoch ergänzende Hilfen des Staates bei der Erziehung notwendig werden.

Die Hilfe wird zwar den Eltern gewährt, sie orientiert sich jedoch an den Interessen des Kindes oder Jugendlichen. Das heißt, das Kind oder die/der Jugendliche muss an den sie/ihn betreffenden Entscheidungen beteiligt werden. Angeboten werden u. a. Erziehungsberatung, Soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, Sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen oder intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung. Darüber hinaus entscheidet das Jugendamt über die Gewährung von Eingliederungshilfe und Hilfe für junge Volljährige und gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder.

Spezielle Hinweise für - Kreis Limburg-Weilburg

  1. Ambulante Hilfen (nicht abschließend):
    • Unterstützung in Notsituationen (§ 20 SGB VIII)
    • Ambulante Erziehungshilfen
    • Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistandschaften (§§ 28 bis 30 SGB VIII)
    • Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)
    • Eingliederungshilfen sowie Hilfen für junge Volljährige (§ 35 a Abs. 2 Nr. 1 sowie § 41 SGB VIII)
  • Teil- und vollstationäre Hilfen:
    • Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)
    • Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)
    • Heimerziehung, betreute Wohnformen (§ 34 SGB VIII)
    • intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)
    • Eingliederungshilfe (§ 35 a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII)
    • Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)
    • Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII)
  • Gemeinsame Wohnformen für Mütter / Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII)
  • Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten sowie nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 50, 52 SGB VIII)
  • Adoptionsvermittlung nach § 51 SGB VIII sowie dem Adoptionsvermittlungsgesetz

 

Die Finanzierung der Hilfe zur Erziehung erfolgt durch das Jugendamt. Dieses stellt die Leistungen selbst bereit und übernimmt die mit den Trägern vereinbarten Kosten. Über die Heranziehung zu den entstehenden Kosten wird im Einzelfall entschieden.

 

 

Heimerziehung

Sorgeberechtigte haben bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen einen Anspruch auf Hilfe (zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

Art und Umfang der Hilfe richten sich unter Einbeziehung des engeren sozialen Umfeldes des Kindes oder des Jugendlichen nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall.

Die letztlich zu gewährende Hilfe wird in einem sog. Hilfeplanverfahren ermittelt, an dem zumindest die Personensorgeberechtigten, das Kind oder der Jugendliche und das örtlich zuständige Jugendamt beteiligt sind.

Eine Möglichkeit hierbei ist die stationäre Betreuung in einem Heim bzw. die stationäre Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform.

Hierunter ist eine Vielfalt von Betreuungsformen zu verstehen: Kinder- und Jugendheime, Jugendwohngruppen, familienanaloge bzw. familienintegrative Wohnformen, betreutes Einzelwohnen, Wochengruppen, Intensivgruppen, Projektstellen im In- und Ausland, gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, Inobhutnahmestellen usw.

Grundsätzlich zielt das SGB VIII darauf ab, junge Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen.

Stationäre Erziehung soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Je nach Alter und Entwicklungsstand des jungen Menschen sowie entsprechend den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie gibt das Gesetz 3 Optionen vor:

  1. die Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen
  2. die Erziehung in einer anderen Familie vorzubereiten
  3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform zu bieten und auf ein selbstständiges Leben vorzubereiten

Jugendliche sollen zudem in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Die Erziehungsziele im Detail bleiben dem o. a. Hilfeplanverfahren vorbehalten.

Jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt.

Hierunter fällt ggf. auch die Heimerziehung bzw. die Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform.

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