Schlüssiges Mietkonzept für den Landkreis Limburg-Weilburg

Der Landkreis hat entsprechend den Vorgaben des Bundessozialgerichtes ein schlüssiges Konzept zur Definition der angemessenen Kosten der Unterkunft für Bezieher von Sozialleistungen erstellt. Ein wesentlicher Unterschied zum bisherigen Verfahren ist die Prüfung der Bruttokaltmiete. Bisher diente die Angemessenheit der Grundmiete als Orientierung.

Die nun geltenden Mietpreisobergrenzen für Sozialleistungsbezieher sind in einer Tabelle mit den Werten Nettokaltmiete/Betriebskosten/Bruttokaltmiete getrennt für die drei regionalen Wohnungsmärkte im Landkreis ausgewiesen.

Das ist wichtig

Aufgrund dieser neuen, rechtlich erforderlichen Verfahrensweise werden Empfänger von Sozialleistungen nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch dringend gebeten, sich vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrages an den zuständigen Sozialleistungsträger zu wenden, um die Angemessenheit der künftigen Unterkunftskosten prüfen zu lassen. Nur so lassen sich eventuelle Unstimmigkeiten bei der Übernahme von Unterkunftskosten vermeiden.

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