Fachdienst Vormundschaftswesen und Unterhaltsvorschuss

Leitung: Nicoletta Kickartz

E-Mail:
Vormundschaftswesen: 50.71(at)Limburg-Weilburg.de
Unterhaltsvorschuss:    50.72(at)Limburg-Weilburg.de
Fax:                            06431 296-406
 

Vormundschaftswesen und Unterhaltsvorschuss

Der Fachdienst Vormundschaftswesen und Unterhaltsvorschuss ist zuständig für die

  • Führung von Vormundschaften und Pflegschaften
  • Führung von Beistandschaften
  • Beurkundungen
  • Ausstellung von Negativbescheinigungen
  • Unterhaltsvorschussleistungen

Vormundschaften/Pflegschaften

Das Jugendamt wird Vormund oder Pfleger in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmten Fällen. Das Jugendamt übernimmt dann die gesetzliche Vertretung für Kinder und Jugendliche, soweit die elterliche Sorge (ganz oder teilweise) auf das Jugendamt übertragen wurde. 

Das Jugendamt wird ferner Vormund für Kinder, wenn die Mutter noch minderjährig ist. 

Beistandschaften

Die Beistandschaft umfasst die Aufgaben

  • Feststellung der Vaterschaft
  • Geltendmachung von Unterhalt

Beurkundungen

Das Jugendamt beurkundet unter anderem 

  • Vaterschaftsanerkennungen
  • Zustimmungserklärungen zur Vaterschaftsanerkennung
  • Unterhaltsverpflichtungen
  • Sorgeerklärungen

Negativbescheinigung

Die Negativbescheinigung gilt als Nachweis, dass die Mutter, welche zu keiner Zeit mit dem Vater des Kindes verheiratet war, für ein Kind allein sorgeberechtigt ist. Zuständig für die Erteilung der Negativbescheingiung ist das Jugendamt, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 

Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss dient dazu, den Unterhalt von minderjährigen Kindern sicherzustellen.  

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) werden auf Antrag längstens bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt zahlt oder die Unterhaltszahlung geringer ist als die Leistung nach dem UVG. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage. 

Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht bis in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über. Die Unterhaltsvorschusskasse macht den übergegangenen Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil geltend.  

Nähere Informationen insbesondere zu den Anspruchsvoraussetzungen erteilen die Bediensteten der Unterhaltsvorschusskasse. 

Der Antragsvordruck ist hinterlegt. Dieser kann während der Servicezeiten persönlich unter Vorlage des Personalausweises bei der Unterhaltsvorschusskasse abgegeben werden.