Fachdienst Wasser-, Boden- und Immissionsschutz

Leitung: Frank Zell

E-Mail: 40.40(at)Limburg-Weilburg.de
Fax:     06431 296-5968

Persönliche Vorsprachen sind nur mit Terminvereinbarungen möglich.
Rufnummer für Terminvereinbarungen: 06431 296-5901

Der Fachdienst befasst sich u.a. mit den natürlichen Lebensgrundlagen und den Umwelteinwirkungen auf das Lebensumfeld im Landkreis Limburg-Weilburg:
Wasser als Grundlage allen Lebens, Boden als begrenzte Ressource zur Sicherstellung der Nahrungsversorgung und Immissionen, die auf Mensch, Tier und Pflanze einwirken.

Der Fachdienst vereint insofern die Aufgaben

  • der unteren Wasserbehörde
  • der unteren Bodenschutzbehörde
  • der unteren Immissionsschutzbehörde

sowie

  • der Aufsichtsbehörde nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz und
  • der Umweltbildung im Landkreis.

 

Mit der am 22.12.2000 in Kraft getretenen Wasserrahmenrichtlinie wurden auf europäischer Ebene neue Umweltziele für die Gewässer festgelegt.

Demnach sind Oberflächengewässer so zu bewirtschaften, dass ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht und eine Verschlechterung ihres Zustandes vermieden wird.

Weiterhin ist das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht und eine Verschlechterung Zustandes vermieden wird.

Die Umsetzung dieser Bewirtschaftungsziele erfolgt in Hessen auf der Grundlage zeitlich befristeter Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme. Die hierin vorgegebenen Maßnahmen sind durch die Städte und Gemeinden des Landkreises umzusetzen. Das Land Hessen unterstützt die Kommunen mit projektbezogenen Fördermitteln.

Ausführliche Informationen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Hessen erhalten sie auf der seitens des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) eingerichteten Homepage http://flussgebiete.hessen.de/.

Gräben, Bäche und Flüsse sind die Lebensadern unserer Landschaft und erfüllen wichtige ökologische Funktionen. Den Gewässern sind sogenannte Gewässerrandstreifen zugeordnet, die im Innenbereich eine Breite von 5m und im Außenbereich eine Breite von 10m landseits des Gewässers haben. Die Vernetzung der Fließgewässer mit den begleitenden Auen ist eine über den Gewässerschutz hinausgehende Gemeinschaftsaufgabe.

Das Wasserhaushaltsgesetz und das Hessische Wassergesetz beinhalten zahlreiche Regelungen, um den Wasserhaushalt vor schädlichen Einflüssen zu schützen. Gewässerbenutzungen im Sinne von Wasserentnahmen oder Abwassereinleitungen bedürfen grundsätzlich einer Erlaubnis. Die Errichtung und Erweiterung von (baulichen) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern und im Gewässerrandstreifen sind regelmäßig nicht zulässig und bedürfen ggf. einer Genehmigung.

Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer und deren Entwicklung im Sinne der gesetzlichen Bewirtschaftungsziele obliegt den Gewässereigentümern, somit in der Regel den Städten und Gemeinden. Eigentümer der Lahn als Bundeswasserstraße ist die Bundesrepublik Deutschland.

 

Bei einem Hochwasser handelt es sich um ein natürliches Ereignis, das durch starke Niederschläge sowie Schneeschmelzen im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers entsteht. Das Entstehen von Hochwasser lässt sich nicht abwenden. Ein vollständiger Schutz vor Hochwasser ist nicht möglich. Die möglichen, gravierenden  Auswirkungen waren in Deutschland zuletzt beim Hochwasser an der Elbe im Jahre 2013 zu beobachten.

Das Wasserhaushaltsgesetz sieht mehrere Maßnahmen des vorsorgenden Hochwasserschutzes vor. So werden Risikogebiete mit einem signifikanten Hochwasserrisiko ermittelt, Gefahrenkarten erstellt und Überschwemmungsgebiete festgesetzt. Im Falle von drohenden bzw. bereits eingetretenen Hochwasserereignissen wird über aktuelle Pegelstände und die erwartete weitere Entwicklung informiert.

Der Gesetzgeber hat zudem grundsätzlich u.a. die Ausweisung neuer Baugebiete und die Errichtung von baulichen Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt.

In den vergangenen Jahren sind im Landkreis Limburg-Weilburg vermehrt Starkregenereignisse beobachtet worden. Im Gegensatz zu Hochwasserereignissen zeichnet sich ein Starkregenereignis durch große Regenmengen aus, die lokal in kurzer Zeit niedergehen. In der Folge sind oftmals Bodenerosionen zu beobachten, die zumeist die schädlichen Auswirkungen verstärken. Starkregen können auch weit entfernt von oberirdischen Gewässern erhebliche Schäden verursachen und somit jeden treffen.

Das Land Hessen fördert sogenannte Starkregenkonzepte, auf deren Basis Gefahrenstellen lokalisiert und möglich Schutzmaßnahmen aufgezeigt werden können.

Link: https://www.hlnug.de/themen/wasser/hochwasser

Als Abwasser bezeichnet das Wasserhaushaltsgesetz das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser) und das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).

Das anfallende Abwasser wird überwiegend in kommunale Abwasseranlagen eingeleitet und über diese zu einer Kläranlage geleitet. Man unterscheidet Mischsysteme, die Schmutzwasser und Niederschlagswasser gemeinsam ableiten, und Trennsysteme, in denen das Schmutzwasser zur Kläranlage geleitet und das Regenwasser direkt in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird. Beide Systeme beinhalten Entlastungsanlagen, an denen im Falle einer niederschlagsbedingten Überlastung Abwasser in ein oberirdisches Gewässer abgeschlagen wird. In der Kläranlage wird das Abwasser zumindest mechanisch-biologisch bzw. entsprechend den in der Einleiteerlaubnis vorgegebenen Anforderungen gereinigt.

In Abhängigkeit von den aus den kommunalen Kläranlagen in die Gewässer eingeleiteten Abwassermengen bzw. Schmutzfrachten sind seitens der Betreiber jährlich Abwasserabgaben an das Land Hessen zu entrichten. Seitens des Landes werden aus den Mitteln der Abwasserabgabe konkrete Projekte zur Verbesserung der Abwasserbehandlung gefördert.

In Außenbereichen liegende Anwesen, die nicht mit einem vertretbaren Aufwand an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden können, beseitigen ihr Abwasser zumeist  über Kleinkläranlagen. Die Einleitung des gereinigten Abwassers in ein Gewässer bedarf auch hier einer Erlaubnis.

Für die Einleitung von gewerblichem Abwasser, das aus bestimmten Herkunftsbereichen stammt, wurden in der Abwasserverordnung besondere Anforderungen festgesetzt. Der unteren Wasserbehörde des Landkreises obliegt die Überwachung von Abwasser aus den Herkunftsbereichen „Mineralölhaltiges Abwasser“, „Zahnbehandlung“ und „Chemischreinigung“. Das Abwasser aus den sonstigen Herkunftsbereichen wird durch das Regierungspräsidium Gießen überwacht.

Das Grundwasser ist Teil des Naturhaushaltes und als solches bereits zu schützen. Das Grundwasser dient zugleich auch der Trinkwasserversorgung und ist somit unser wichtigstes Lebensmittel. Der Schutz des Grundwassers ist eine vordringliche Gemeinschaftsaufgabe.

Trinkwassergewinnungsanlagen werden im Landkreis Limburg-Weilburg von Kommunen bzw. kommunalen Verbänden betrieben. Zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen (Quellen, Schürfungen, Brunnen und Tiefbrunnen) sind in der Regel Wasserschutzgebiete ausgewiesen. In diesen Gebieten sind entsprechend der jeweiligen Schutzgebietsverordnung bestimmte Handlungen beschränkt oder verboten.

Darüber hinaus bedarf die Nutzung von Grundwasser in der Regel einer behördlichen Zustimmung bzw. Erlaubnis. Dies gilt für Gartenbrunnen, Erkundungsbohrungen, Trinkwasserbrunnen, Grundwasserhaltungen und nicht zuletzt auch für die Erdwärmegewinnung.

Die Überwachung des Grundwassers im Hinblick auf mögliche Verunreinigungen erfolgt zweigleisig. Das für die Trinkwasserversorgung genutzte Grundwasser wird einerseits hinsichtlich des Rohzustandes (Rohwasser) und andererseits bei der Abgabe als Trinkwasser überwacht.

Link: https://www.hlnug.de/themen/geologie/erdwaerme-geothermie/oberflaechennahe-geothermie

Wer wassergefährdende Stoffe lagert, sie herstellt oder mit ihnen umgeht muss dies so tun, dass oberirdische Gewässer und das Grundwasser hierdurch nicht nachteilig verändert werden. Dieser Grundsatz gilt sowohl für gewerbliche als auch private Anlagen.

Sofern bestimmte Schwellenwerte überschritten werden bzw. ein Schutzgebiet betroffen ist, sind entsprechende Anlagen einmalig oder auch wiederkehrend durch anerkannte Sachverständige zu überprüfen. Die Ergebnisse der Prüfung werden uns als zuständiger Wasserbehörde zur Verfügung gestellt.

Bei der Lagerung, dem Umgang und dem Transport von wassergefährdenden Stoffen kann es durch Unfälle und Störfälle zum unkontrollierten Austreten dieser Stoffe sowie zu einer Gefährdung von oberirdischen Gewässern, Boden und Grundwasser kommen. Dies macht zumeist ein sofortiges Handeln der zuständigen Wasser- und Bodenschutzbehörde erforderlich.

Ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen und den Alarmplänen auf Bundes- und Landesebene werden im Landkreis Limburg-Weilburg die erforderlichen Maßnahmen auf der Grundlage eines Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplans abgearbeitet.

Gewässer- und Bodenschutzalarmplan

Boden ist wie das Wasser eine natürliche und unentbehrliche Lebensgrundlage für Pflanzen, Tiere und uns Menschen. Da der Boden als Ressource nur begrenzt zur Verfügung steht, ist die nachhaltige Sicherung und die Wiederherstellung der Funktionen des Bodens eine wichtige Aufgabe. Im Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetz werden im Rahmen des vorsorgenden Bodenschutzes Böden vor nachhaltigen Einwirkungen geschützt und der sparsame wie sorgsame Umgang mit der Ressource sichergestellt. Dies bedeutet konkret, dass Böden nur so genutzt werden dürfen, dass ihre Funktionen erhalten bleiben und nachteilige Bodenveränderungen auf das vermeidbare Maß reduziert werden.

Die behördliche Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben des vorsorgenden Bodenschutzes ist verschiedenen Behörden und Rechtsbereichen zugeordnet.

Link: Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bereits entstandene Bodenverunreinigungen werden im Rahmen des nachsorgenden Bodenschutzes betrachtet. Die Bearbeitung von Altlasten im Landkreis erfolgt durch das Regierungspräsidium Gießen

Link: Regierungspräsidium Gießen

Unter Immissionen versteht man die auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Aufgabe des Immissionsschutzes ist es, die Allgemeinheit und damit den Menschen vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen, die durch solche Umwelteinwirkungen entstehen können, zu schützen.

Die Zuständigkeit der unteren Immissionsschutzbehörde beschränkt sich im Wesentlichen auf anlagenbezogene Immissionen im Bereich von Baustellen, Gaststätten, Spielhallen, Motorsportanlagen, Schießstände, Messen, Ausstellungen, Märkte, Musik- und Theaterveranstaltungen im Freien, Public Viewing, Feuerungsanlagen, Tierhaltung- und Tierzucht, Anlagen der Landwirtschaft und Sportanlagen.

Eigentümer von Feuerungsanlagen müssen eigenverantwortlich die vorgegebenen Kehrungen und Überprüfungen ihrer Anlagen nach Maßgabe von Feuerstätten-bescheiden, die durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erstellt werden, veranlassen.

Sofern die sich aus dem Feuerstättenbescheid oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Pflichten nicht erfüllt werden, setzt der Landkreis diese gegenüber dem Verantwortlichen durch.

Der Landkreis ist zudem Aufsichtsbehörde über die mit hoheitlichen Tätigkeiten betrauten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Der Landkreis betreibt Umweltbildung in Elementar-, Primär- und Sekundarstufen mit den Zielgruppen Kinder und Jugendliche sowie dazu begleitend Eltern und Lehrer. Multiplikatoren werden zu den Praxisschwerpunkten Umwelt und Natur geschult. Dazu werden ein- und mehrtägige Umwelt- und Naturfreizeiten angeboten.

Näheres kann dem jeweiligen Jahresprogramm „Umwelt & Natur“ sowie dem Flyer „Umweltfreizeiten“ entnommen werden.

Jahresprogramm Umweltfreizeiten 2024

Jahresprogramm Umwelt & Natur 2024