VERDIENSTAUSFALLENTSCHÄDIGUNG NACH DEN PARAGRAPHEN 56 FF. INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG)

Seit dem 01.01.2023 übernimmt der Landkreis Limburg-Weilburg die Abwicklung von Verdienstausfallansprüchen nach den § 56-58 des Infektionsschutzgesetztes (IfSG), soweit diese Ansprüche aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus entstehen.

Eine Antragstellung ist unter https://ifsg-online.de möglich. Es werden nur noch Online-Anträge angenommen.

Ein Verdienstausfall kann unter den folgenden Voraussetzungen ersetzt werden:

· Bei für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angeordneten Quarantänemaßnahmen der Gesundheitsämter oder einer anderen zuständigen Stelle ist das Land Hessen gegenüber den Arbeitgebern für einen Verdienstausfallschaden zur Entschädigung verpflichtet (§ 56 Abs. 1 und § 66 IfSG). Selbstständige können einen eigenen Antrag stellen.

· Bei Schließung von Schulen und Kindergärten bzw. sonstigen Einrichtungen zur Betreuung kann bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ein Verdienstausfallschaden nach § 56 Abs. 1a IfSG für Zeiträume ab März für die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren für bis zu zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles für bis zu 20 Wochen. Für Kinder, die aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind, gilt die Altersgrenze nicht.

Weitere Informationen erhalten Sie unter https://ifsg-online.de

Ansprechpartner: Herr Oberbauer, Mail: 60.10(at)limburg-weilburg.de