Betreuungsbehörde

Die Betreuungsbehörde ist für Sie zuständig, wenn:

  • Sie wissen wollen, ob für einen hilflosen Menschen wegen einer psychischen Krankheit, geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung eine rechtliche Betreuung in Form einer gesetzlichen Vertretung sinnvoll wäre,
  • Sie ehrenamtlicher Betreuer oder ehrenamtliche Betreuerin sind oder werden wollen,
  • Sie entsprechende Beratung und Unterstützung benötigen,
  • Sie Informationen über die Möglichkeiten der beruflichen Betreuung wünschen

Die Betreuungsbehörde informiert durch öffentliche Veranstaltungen für interessierte Gruppen und für einzelne Interessierte im Amt über Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen und verfügt über die Befugnis, Ihre Unterschriften auf diesen Dokumenten zu beglaubigen.

Angebote & Dienstleistungen

  • Informationen zum Betreuungsrecht
  • Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der "Vormundschaftsgerichtsgerichtshilfe"
  • Vorschläge von Betreuerpersonen
  • Beratung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie Zusammenarbeit mit Vereins- und Berufsbetreuern
  • Ausgabe von Vordrucken für Vorsorgevollmachten und deren Beglaubigung
  • Auswahl und Feststellung der Geeignetheit von Berufsbetreuern, ehrenamtlichen Fremdbetreuern sowie von Familienangehörigen, die für das Amt als ehrenamtliche Betreuer in Frage kämen und bei Eignung bevorzugt vorgeschlagen werden
  • Unterstützung von Betreuern bei Unterbringungen und Zuführung zwecks Untersuchung und/oder Behandlung in einer geschlossenen Abteilung einer Klinik, bei vorliegender Selbstgefährdung des Betreuten

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vollmacht erteilen Sie einer anderen Person (zum Beispiel: Ihrem Ehepartner, Ihrer Tochter, Ihrem Sohn, usw. die Berechtigung/Befugnis an Ihrer Stelle zu entscheiden und zu handeln. Und zwar für den Fall, dass Sie aufgrund einer Krankheit oder Behinderung hierzu nicht mehr in der Lage sind. Mit der Vorsorgevollmacht vermeiden Sie eine beim Amtsgericht eingerichtete "gesetzliche Betreuung" (früher Vormundschaft / Pflegschaft). Sie können eine oder mehrere Personen insgesamt bevollmächtigen oder auf verschiedene Personen aufteilen.

Eine Vorsorgevollmacht ist Vertrauenssache.
Deshalb sollten Sie bedenken, dass, wenn Sie in eine Notlage kommen, aufgrund von kognitiven oder mnestischen Defiziten vielleicht keine Möglichkeit mehr haben, den von Ihnen Bevollmächtigten von der Vollmacht wieder zu entbinden, zu überwachen bzw. kontrollieren zu lassen.
Deshalb sollte die Vorsorgevollmacht nur dann gefertigt werden, wenn Sie Ihrer / Ihrem Angehörigen oder Bekannten wirklich Ihr absolutes Vertrauen schenken. In der Gestaltung der Vorsorgevollmacht sind Sie nicht eingeengt. Sie muss nicht zwingend handschriftlich verfasst werden (anders beim Testament ohne notarielle Beglaubigung). Das Dokument kann auch mit der Schreibmaschine / dem PC geschrieben werden.

In jedem Fall gilt:
Der Text muss einwandfrei lesbar sein. Bei einem verwendeten Vordruck müssen alle Felder (Ja oder Nein) angekreuzt werden, damit es zukünftig Klarheit hinsichtlich Ihrer Wünsche gibt. Beachten Sie bitte, dass die Vollmacht nur im "Original" gültig ist. Unbeglaubigte Kopien werden nicht akzeptiert. Ihre Unterschrift sollten Sie amtlich dokumentieren. Sie können die Unterschrift bei der Betreuungsbehörde oder beim Ortsgerichtsvorsteher beglaubigen lassen. Eine notarielle Beglaubigung ist ebenfalls möglich.

Bewahren Sie die Vollmacht an einem sicheren Platz auf, aber es sollte sichergestellt werden, dass sie der/dem Bevollmächtigten im Bedarfsfalle zur Verfügung steht! Die Vollmacht kann auch im Voraus der/dem Bevollmächtigten übergeben oder beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gemeldet werden. Für eine Konten-/Depotvollmacht muss für die Banken zusätzlich eine Bankvollmacht erteilt werden.

Informationen für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer

Aufgrund der Corona Pandemie kann der Informationsabend, den wir regelmäßig gemeinsam mit dem Betreuungsverein des Diakonischen Werkes Limburg durchführen, leider nicht stattfinden.

Für Ihre Aufgabe stellt Ihnen das Hessische Ministerium für Soziales und Integration Informationsmaterial zur Verfügung, welches Sie herunterladen können. Benutzen Sie dazu bitte den Link zum Sozialministerium. Dort erhalten Sie den Praxisleitfaden für ehrenamtliche Betreuer und Betreuer mit den Neuerungen zum BTHG.

Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Broschüre herunterzuladen, können Sie diese auch direkt bei der Betreuungsbehörde erhalten: Rufen Sie dazu bitte unter der Telefonnummer 06431/296-671 an oder schreiben eine Mail an 60.10(at)limburg-weilburg.de.

Falls Sie Fragen zu Ihrer Tätigkeit als gesetzliche Betreuerin oder Betreuer haben, können Sie sich gerne mit dem Betreuungsverein des Diakonischen Werkes in Limburg oder dem Betreuungsverein IFB e.V. in Verbindung setzen. Auch die Betreuungsbehörde kann Sie gerne beraten.

Betreuungsverein des  Diakonischen Werkes:

  • Telefon: 06431 2174 253      
  • Telefon: 06431 2174 252
  • Telefon: 06431 2174 251

Betreuungsverein IFB e.V

  • Telefon: 06431 584 969 1
  • Telefon: 0172 319 009 7
  • Telefon: 0152 044 832 64

Hessisches Curriculum zur Schulung ehrenamtlicher gesetzlicher Betreuerinnen und Betreuer 2024 in Limburg und Hadamar

Download Formulare, Muster und Vordrucke (Bundesministerium der Justiz)

Betreuungsverfügung

Eine Bereuungsverfügung kommt insbesondere dann in Frage, wenn sich niemand bereit erklärt, eine Vollmacht anzunehmen oder Sie niemanden kennen, dem Sie vertrauensvoll eine Vollmacht erteilen könnten. Nach dem Gesetz würde dann, wenn Sie selbst Ihre Angelegenheiten nicht mehr besorgen könnten, durch das Vormundschaftsgericht eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt.

"Wunschbetreuer"
Mit der Betreuungsverfügung bestimmen Sie vorsorglich, wen Sie als Betreuerin oder Betreuer wünschen und/oder wer auf gar keinen Fall für Sie als Betreuer bestellt werden soll. Die Betreuungsverfügung muss auch dann beachtet werden, wenn die verfügende Person geschäftsunfähig ist, aber die Äußerungen verständlich und nachvollziehbar sind. Vorteil der Betreuungsverfügung gegenüber der Vollmacht ist, dass, wenn es trotz einer Vollmacht zu einer gesetzlichen Betreuung kommt, die von Ihnen bestimmte Betreuungsperson vom Gericht überwacht und regelmäßig kontrolliert wird.

Beispiele für notwendige Angaben in einer Betreuungsverfügung, die auf jeden Fall exakt beschrieben werden sollten, sind:

  • Wer soll mein Betreuer sein?
  • Was geschieht mit meiner Wohnung?
  • Welcher Arzt soll meine medizinische Betreuung übernehmen?
  • Was passiert mit meinem Haustier?
  • Soll ein Rechtsanwalt oder Verfahrenspfleger eingeschaltet werden?
  • In welchem Alten- oder Pflegeheim möchte ich untergebracht werden?

Download Formulare, Muster und Vordrucke (Bundesministerium der Justiz)