Der Unterhaltsvorschuss dient dazu, den Unterhalt von minderjährigen Kindern sicherzustellen.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) werden auf Antrag längstens bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt zahlt oder die Unterhaltszahlung geringer ist als die Leistung nach dem UVG. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage.
Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht bis in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über. Die Unterhaltsvorschusskasse macht den übergegangenen Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil geltend.
Nähere Informationen insbesondere zu den Anspruchsvoraussetzungen erteilen die Bediensteten der Unterhaltsvorschusskasse.
Der Antragsvordruck ist hinterlegt. Dieser kann während der Servicezeiten persönlich unter Vorlage des Personalausweises bei der Unterhaltsvorschusskasse abgegeben werden.