Verordnung des Landes Hessen zur Bekämpfung des Corona-Virus (2)

Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus
Vom
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Personen, die sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten der Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben, wird für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise aus dem Risikogebiet das Betreten folgender Einrichtungen als Besucher verboten:
1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes,
2. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes sowie
3. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322).
Satz 1 gilt auch, sobald ein Risikogebiet aufgrund des Abs. 5 Satz 1 oder 3 festgelegt wird und eine Einreise aus diesem Gebiet innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung erfolgt ist.
(2) Jede Person, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 versorgt wird, darf höchstens einen Besucher für höchstens eine Stunde am Tag empfangen. Nicht als Besucher im Sinne von Satz 1 gelten:
1. Seelsorgerinnen und Seelsorger,
2. Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen,
3. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,
4. sonstige Personen, denen aus beruflichen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist.
(3) Alle Besucher sowie die in Abs. 2 Satz 2 genannten Personen sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Sie haben vor ihrem Besuch angemessene Hygienemaßnahmen zu treffen.
(4) Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gelten nicht für Besuche bei Personen, die im Rahmen der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch behandelt werden.
(5) Risikogebiet nach Abs. 1 ist ein Gebiet, das durch das Robert Koch-Institut als Risikogebiet oder als besonders betroffenes Gebiet festgelegt ist, solange diese Festlegung nicht aufgehoben wird. Das Gebiet des Landes Hessen gilt nicht als Risikogebiet. Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, weitere Gebiete als Risikogebiete
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im Sinne des Abs. 1 festzulegen oder aufzuheben. Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird jede Erweiterung oder Änderung von Risikogebieten in geeigneter Form sowie auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration öffentlich bekanntmachen.
§ 2
(1) Bis zum 19. April 2020 dürfen Kinder keine Kindertageseinrichtung nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590), und keine nach § 43 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflegestelle betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.
(2) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, wenn beide Erziehungsberechtigten des Kindes, im Fall einer oder eines allein Erziehungsberechtigten die oder der allein Erziehungsberechtigte, zu den folgenden Personengruppen gehören:
1. Angehörige des Polizeivollzugsdienstes im Sinne der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), sowie des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724), und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen,
2. Angehörige von Feuerwehren gemäß §§ 9 und 10 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374),
3. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Justiz,
4. Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges,
5. Bedienstete von Rettungsdiensten gemäß § 3 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgeset-zes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580),
6. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes gemäß § 2 des THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514),
7. Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes gemäß § 38 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,
8. die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe, insbesondere
a) Altenpflegerinnen und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), oder nach § 58 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes,
b) Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 296),
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c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen, die Kindern und Jugendliche im Rahmen der stationären Hilfen zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch betreuen,
d) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,
e) Ärztinnen und Ärzte nach § 2a der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),
f) Apothekerinnen und Apotheker nach § 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),
g) Desinfektorinnen und Desinfektoren nach § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580),
h) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbin-dung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes,
i) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes, in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes,
j) Hebammen gemäß § 3 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759),
k) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer gemäß § 1 des Hessisches Krankenpflegehilfegesetzes vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 313),
l) Medizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097),
m) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),
n) Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes,
o) Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistenten für Funktionsdiagnostik gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes,
p) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gemäß § 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),
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q) Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,
r) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,
s) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes,
t) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assis-tenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),
u) Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S: 2686) in Verbindung mit § 30 des Notfallsanitätergesetzes,
v) Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),
w) Zahnmedizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestell-ten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492).
(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn die Kinder
a) Krankheitssymptome aufweisen,
b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oder
c) sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2—Virus aufgehalten haben und noch keine 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.
(4) In Kindertageseinrichtungen tätige Personen dürfen nicht beschäftigt werden, wenn sie
a) Krankheitssymptome aufweisen,
b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oder
c) sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2—Virus aufgehalten haben und noch nicht 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.
(5) Abs. 4 gilt auch für Kindertagespflegepersonen nach § 43 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 3
(1) Es wird allgemein angeordnet, dass Schülerinnen und Schüler dem Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen an Einrichtungen gem. § 33
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Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zum 19. April 2020 fernbleiben müssen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt.
(2) Die Präsenzpflicht für Lehrkräfte und Schulleitungen bleibt bestehen. Dies gilt nicht, wenn sie sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2—Virus aufgehalten haben. Die in den Einrichtungen gem. § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes befindlichen Lehrkräfte sollen Betreuungsangebote für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 mit Ausnahme der Kinder im Sinne des § 2 Abs. 3 anbieten. Die Organisation dieser Betreuungsangebote obliegt der Schulleitung.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
Begründung:
Ganz Hessen ist vermehrt von Infektionen mit SARS-CoV-2 betroffen. Der weitere Verlauf an Infektionen und darauf beruhenden Erkrankungen ist derzeit nicht sicher prognostizierbar. Das Land muss daher frühzeitig sicherstellen, das besonders gesundheitsgefährdeter Personen geschützt werden.
Besonderer Bedeutung kommt dabei dem Schutz von Menschen zu, die in Krankenhäusern und in Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderung ver-sorgt werden. Das SARS-CoV-2 wird von Mensch zu Mensch durch sogenannte Tröpfcheninfektion übertragen. Eine Verbreitung der Viren kann somit durch Inhalation, aber auch über die Hände oder gemeinsam genutzte Gegenstände erfolgen. Bei der überwiegenden Mehrzahl der Erkrankungsfälle wird ein klinisch milder Krankheitsverlauf beobachtet.
Allerdings zeichnet sich bei älteren Personen, bei Personen mit Vorerkrankungen und bei Personen mit unterdrücktem Immunsystem nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf ab. Bei diesen Personengruppen kommt es häufiger zu einem Befall der Lunge mit dem klinischen Bild einer Lungenentzündung bis hin zu einem akuten, schweren Atemnotsyndrom (SARS =„Severe Acute Respiratory Syndrome“).
Das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf steigt, wenn mehrere der risikoerhöhenden Faktoren zusammenkommen. Dies ist bei Menschen, die in Krankenhäusern und in Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderung versorgt werden häufig der Fall. Ihrem Schutz kommt daher besondere Bedeutung zu.
Ziel der Verordnung ist es, die Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Krankenhäusern und in Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderung möglichst zu vermeiden und in diesen Einrichtungen versorgte Menschen vor einer Erregerübertragung durch Externe schützen.
In der derzeitigen Situation, in der die weitere Entwicklung des Aufkommens von Infektionen mit dem COVID-19-Virus und Erkrankungen an SARS-CoV-2 nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, kommt dem Schutz von Menschen, die von einem schweren oder gar tödlichen Verlauf von SARS-CoV-2 besonders gefährdet sind, so erhebliche Bedeutung zu, dass auch die persönlich stark einschränkenden Besuchsverbote und -beschränkungen verhältnismäßig erscheinen. Dies entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis des öffentlichen Gesundheitsdienstes
Wiesbaden, den Datum der Ausfertigung
Hessische Landesregierung
Der Ministerpräsident
(Bouffier)
Der Minister für Soziales und Integration
(Klose)