Masernimpflicht - Verlängerung der Nachweispflicht bis zum 31.07.2022

Bis zum 31. Juli 2022 sind bestimmte Personengruppen verpflichtet, ihre Immunität gegen Masern nachzuweisen.

Wichtige Veränderungen des Gesetzes betreffen alle nach 1970 geborenen Personen, die u.a. in folgenden Einrichtungen beschäftigt sind oder betreut werden:

  • in Kindertageseinrichtungen, Horten, Schulen und anderen Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden (§ 33 Nummer 1 bis 3 ifSG)
  • in Krankenhäusern und Kliniken, bei Pflegediensten, Rettungsdiensten, im öffentlichen Gesundheitsdienst sowie Alten- und Pflegeheime
  • in Asylbewerber-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerunterkünften (§ 36 Absatz 1 Nummer 4 ifSG)

Für einen ausreichenden Impfschutz sind entweder zwei Impfungen notwendig oder eine Immunität gegen Masern nachzuweisen.

Das Gesundheitsamt Limburg-Weilburg bittet alle Bürgerinnen und Bürger, der Leitung der jeweiligen Einrichtung (Schulleitung, KiTa-Leitung etc.) bzw. dem Arbeitgeber spätestens jetzt einen entsprechenden Impfnachweis vorzulegen.

Impfpflichtigen Beschäftigten, nicht mehr schulpflichtigen Kindern oder Kindern in Kindertagesstätten/ Horten (ab 2. Jahren), die trotz amtlicher Aufforderung keine Schutzimpfung nachweisen, erteilt das Gesundheitsamt ein Zutritts- und Tätigkeitsverbot (§ 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG n. F.). Mit dem Verbot verlieren Beschäftigte ihren Entgeltanspruch, zudem droht ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro.

Bitte nehmen Sie diesbezüglich Kontakt mit der jeweiligen Einrichtung oder Ihrem Arbeitgeber auf oder schreiben Sie eine Mail an masern(at)limburg-weilburg.de.