Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine bedarfsorientierte soziale Leistung, die der Absicherung des Existenzminimums dient. Anspruch hat jeder Mensch, der den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann und keine oder keine ausreichenden Ansprüche auf vorrangige Sozialleistungen hat. Der Begriff „notwendiger Lebensunterhalt“ umfasst den Bedarf an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Körperpflege, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens.
Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das gemeinsame Einkommen und Vermögen von nicht getrennt lebenden Ehepartnern oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit zu berücksichtigen. Gleiches gilt auch für Hilfebedürftige, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einer anderen Person zusammenleben und mit dieser eine Haushaltsgemeinschaft bilden.
Nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die erwerbsfähig sind und dem Grunde nach Ansprüche nach dem SGB II haben. Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist ferner der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nachgeordnet. Beides zusammen begrenzt den Kreis der potentiell Anspruchsberechtigten Personen auf beispielsweise jene, die auf einen befristeten Zeitraum