Grundsicherung für Arbeitssuchende

Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld als eine von den sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern finanzierte Versicherungsleistung, deren Anspruch, Dauer und Höhe sich nach Bruttoarbeitsentgelt, Lebensjahr und Dauer der Versicherungspflicht richtet, ist die Grundsicherung für Arbeitssuchende ein steuerfinanziertes staatliches Fürsorgesystem. Es soll sowohl erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Sicherung des Lebensunterhaltes gewähren, als auch Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erbringen.
 

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) untergliedert sich in das Arbeitslosengeld II (Alg II) und das dazugehörige Sozialgeld für Nichterwerbsfähige, die mit erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die beiden Leistungen werden umgangssprachlich als „Hartz IV“ bezeichnet.
 

Bedarfsgemeinschaft
Von einer Bedarfsgemeinschaft gehen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus, wenn u. a. die Antragstellerin/der Antragsteller mit einem Partner und/oder Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zusammenlebt.
Verfügt ein erwachsenes Mitglied der Gemeinschaft über Einkommen oder Vermögen, muss es für die anderen einstehen. Ausgenommen von dieser Regel ist das Einkommen und Vermögen von Kindern. Es wird in der Regel nur berücksichtigt, um den Bedarf des Kindes zu decken, aber nicht den Bedarf der Eltern.
Jeder erwerbsfähige Leistungsberechtigte der Bedarfsgemeinschaft ist verpflichtet, nach Arbeit zu suchen, um die Abhängigkeit von staatlichen Leistungen zu verringern.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Personen in Bedarfsgemeinschaften SGB ll

Regelleistungsberechtigte in Bedarfsgemeinschaften SGB ll insgesamt

Regelleistungsberechtigte ALG ll in Bedarfsgemeinschaften nach Geschlecht SGB ll

Regelleistungsberechtigte ALG ll in Bedarfsgemeinschaften nach Alter SGB ll

Regelleistungsberechtigte Sozialgeld in Bedarfsgemeinschaften nach Geschlecht SGB ll

Regelleistungsberechtigte Sozialgeld in Bedarfsgemeinschaften unter 15 Jahre SGB ll