Finanzen & Arbeit

Leistungsansprüche

Nach ihrer Ankunft im Landkreis Limburg-Weilburg stellen Asylsuchende mit Unterstützung der Mitarbeiter des Sozialamtes den Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG).

Während des Asylverfahrens können im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylblG) die nachstehend aufgeführten Leistungen beantragt werden:

  • Grundleistungen zur Deckung des täglichen Lebensunterhaltes und des notwendigen Bedarfs für Unterbringung und Heizung nach § 3 AsylblG
  • Leistungen bei Krankheit und Geburt nach § 4 AsylblG
  • Sonstige Leistungen in speziellen Einzelfällen nach § 6 AsylblG
  • Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 Abs. 2 AsylblG

Wer ist leistungsberechtigt?
Leistungsberechtigt sind Personen, die unter anderem im Besitz einer der folgenden Aufenthaltsbescheinigungen sind:

  • Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (AsylG).
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 24 oder § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (sofern die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt.)
  • Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • Personen, die einen Folgeantrag nach § 71 oder einen Zweitantrag gestellt haben

Wie hoch sind die Leistungen?

Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes von Asylbewerbern werden in der Regel nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt. Für Personen, die bereits länger als 15 Monate Leistungen nach § 3 AsylblG erhalten haben, werden Leistungen nach §2 AsylbLG analog dem SGB II und SGB XII gewährt.

Sofern in den Unterkünften Sachleistungen (Essen etc.) gewährt werden, werden die Auszahlungsbeträge entsprechend gekürzt. Neben den regelmäßigen monatlichen Leistungen können bei Bedarf einmalige Leistungen gewährt werden, z. B. bei Geburt, Schulbedarf, Möbel, Schulausstattung etc.

Für anerkannte Flüchtlinge kann Kindergeld gewährt werden. Regelungen hinsichtlich des Kindergeldes sind den folgenden Dateien zu entnehmen.

Flyer: Kindergeld für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge ( Deutsch)

und in anderen Sprachen:

Weitere Informationen (mehrsprachige Anträge, Merkblätter, Bescheinigungen, etc.) finden Sie auf der Internetseite der Familienkasse unter der Rubrik Downloads:

Agentur für Arbeit – Familienkasse

Finanzielle Unterstützung für Familien

Familien können in Deutschland finanzielle Hilfe vom Staat bekommen, um bei der Erziehung und Bildung der Kinder unterstützt zu werden. Wer auf welche Leistungen Anspruch hat, hängt von verschiedenen Faktoren wie der Anzahl der Kinder, dem Einkommen der Eltern oder ihrem Aufenthaltstitel in Deutschland ab.

Auf den folgenden Unterseiten stellen wir Ihnen das Elterngeld, Kindergeld, Bildungs- und Teilhabepaket, den Kinderzuschlag, BAföG sowie die Berufsausbildungsbeihilfe vor. Sie erfahren zum Beispiel, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um bestimmte Leistungen zu erhalten und wo Sie sie beantragen können.

Da die rechtlichen Rahmenbedingungen für Geflüchtete sehr vielschichtig sind, sind unsere Informationen nicht abschließend. Sie sollen einen ersten Überblick über die finanziellen Möglichkeiten geben, ersetzen jedoch nicht die detaillierten Informationen (z.B. Publikationen oder Beratungsgespräche) der jeweiligen Fachstellen. Daher stellen wir Ihnen zu den nachfolgenden Themen stets weiterführende Links zur Verfügung.

Die „Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V.“ (GGUA) bietet auf ihrer Internetseite beispielsweise umfassende und aktuelle Informationen, Broschüren und Arbeitshilfen zu den Themen finanzielle Unterstützung, Rechtslage, Krankenversicherung u.v.m. ↗ GGUA-Flüchtlingshilfe Übersichten und Arbeitshilfen

Kindergeld

Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

Grundsätzlich haben die Eltern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ihres Kindes (unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zum 25. Lebensjahr) Anspruch auf Kindergeld. Voraussetzung ist, dass der Wohnort hier liegt:

  • Deutschland
  • EU
  • Norwegen, Liechtenstein, Island oder Schweiz

Kindergeld erhalten Sie für Kinder, die in Ihrem Haushalt leben. Dazu gehören auch:

  • Stiefkinder
  • Enkelkinder und
  • Pflegekinder

Höhe des Kindergeldes

Die Höhe des Kindergeldes unterscheidet sich nach Anzahl der Kinder und wird monatlich überwiesen. Bei mehreren Kindern werden die einzelnen Beträge in einer Summe ausgezahlt. Genaue Informationen können Sie folgendem Link entnehmen: Anspruch, Höhe und Dauer von Kindergeld

Anspruch für Einwanderer, Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge

Kindergeld wird für Familien gezahlt, die in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten, bspw. wenn die Eltern hier erwerbstätig sind. Ausländische Eltern haben grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt.

Der Anspruch auf Kindergeld besteht ab dem Monat, ab dem der Antragsteller und seine Kinder in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mit Aufenthaltstitel haben. Antragsteller haben ihren jeweiligen Aufenthaltstitel der Familienkasse nachzuweisen (z. B. durch Passkopie).

Auch Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge haben einen Anspruch auf Kindergeld ab dem Zeitpunkt der Asylberechtigung bzw. der Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter.

Außerdem besteht für diese Personengruppen der Kindergeldanspruch, unabhängig von der Erteilung des Aufenthaltstitels, wenn sie seit mindestens sechs Monaten im Bundesgebiet wohnen – auch rückwirkend.

Kindergeld für Kinder, die den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennen, Vollwaisen oder alleinstehend sind

Kindergeld bekommen in der Regel die Eltern. Allerdings können auch Kinder, die Vollwaisen sind oder den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, das Kindergeld für sich selbst bekommen. Das kann auch für einen minderjährigen unbegleiteten Flüchtling gelten, der in Deutschland eine Berufsausbildung macht oder studiert.

Mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung besteht in der Regel kein Anspruch auf Kindergeld. Unter speziellen Voraussetzungen kann ein Anrecht auf Kindergeld aber auch ohne Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erwirkt werden.

Tipp

Aufgrund der komplexen Rechtslage ist es empfehlenswert, den Anspruch auf das Kindergeld von der Familienkasse im konkreten Einzelfall prüfen zu lassen. Dies gilt vor allem, wenn sich der Aufenthaltsstatus oder die persönlichen Verhältnisse ändern.

Für den Landkreis Limburg-Weilburg hat die zuständige Familienkasse ihren Standort in Wiesbaden. Es ist nicht zwingend erforderlich, dort persönlich vorzusprechen; Anträge können auch auf der Homepage der Familienkasse heruntergeladen und per Post versandt werden oder online gestellt werden.

Kontakt:

Familienkasse Wiesbaden | Klarenthaler Str. 34 | 65197 Wiesbaden

  • Infohotline : 0800 4 5555 30 – Persönliche Anliegen (über diese Telefonnummer beantwortet ein Service-Center gebührenfrei montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr alle Fragen zum Thema Kindergeld und Kinderzuschlag)
  • Infohotline: 0800 4 5555 33 – Auszahlungstermine (über diese Telefonnummer können rund um die Uhr gebührenfrei genaue Zahlungstermine für das Kindergeld erfragt werden)
  • Fax: 0611/9494511
  • E-Mail: Familienkasse-Hessen(at)arbeitsagentur.de


Weiterführende Informationen und Links zum Thema Kindergeld:

Kinderzuschlag

Um zu verhindern, dass Familien mit niedrigem Einkommen vorschnell in den Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz 4) rutschen, hat das Bundesfamilienministerium den Kinderzuschlag eingeführt. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht, wenn die Eltern oder Alleinerziehenden zwar ihren eigenen Lebensunterhalt finanziell decken können, aber nicht den Bedarf ihrer Kinder. Der Kinderzuschlag kann zusätzlich zum Kindergeld beantragt werden und wird gleichzeitig mit diesem ausgezahlt.

Wer hat Anspruch auf Kinderzuschlag?
 

  • Sie haben ein geringes Einkommen
  • Sie haben unverheiratete Kinder bis 25 Jahre, die mit Ihnen in einem Haushalt wohnen
  • Sie erhalten Kindergeld für das Kind
  • Ihr Bruttoeinkommen beträgt mindestens 900,-€ (Elternpaare) oder 600,-€ (Alleinerziehende)
  • Ihr Bruttoeinkommen übersteigt nicht die Höchsteinkommensgrenze
  • Sie haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialgeld

Wie hoch der Kinderzuschlag ist, wird individuell berechnet und hängt unter anderem vom Einkommen und Vermögen Ihrer Person, Ihres Partners und Ihrer Kinder ab. Um das zu ermitteln, ist eine komplexe Berechnung der Lebenshaltungskosten der Eltern nötig (Bemessungsgrenze). Die Familienkasse informiert auf ihrer Homepage über Anspruch, Höhe und Dauer der Leistung. Mit Hilfe des Kinderzuschlag-Rechners kann ebenfalls schnell kalkuliert werden, ob ein Antrag erfolgsversprechend ist. Trotzdem kann der genaue Leistungsumfang je nach Familie unterschiedlich ausfallen.

Kinderzuschlag wird nur gezahlt, solange Kindergeld gewährt wird, jedoch nicht rückwirkend. Bei jeglichen Änderungen der finanziellen, wohnräumlichen und persönlichen Verhältnisse ist die Familienkasse umgehend zu informieren, damit es nicht zu einer Rückforderung kommt.

Anspruch für Einwanderer, Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge

Kinderzuschlag wird für Kinder – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – gezahlt. Grundsätzlich besteht Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn auch ein Anspruch auf Kindergeld besteht (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 BKGG).

Zuständig für den Kinderzuschlag im Landkreis Limburg-Weilburg ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit in Wiesbaden.

Kontakt:

Standort Familienkasse Wiesbaden
Klarenthaler Str. 34
65197 Wiesbaden

Telefonnummer: 0800 4 5555 30 – Persönliche Anliegen (über diese Nummer beantwortet ein Service-Center gebührenfrei montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr alle Fragen zum Thema Kindergeld und Kinderzuschlag)

Fax: 0611/9494511
E-Mail: ed.rutnegastiebra(ta)nedabseiw-essakneilimaf

Weiterführende Informationen und Links zum Thema Kinderzuschlag und Kindergeld:

↗ Merkblätter, Anträge und Formulare

Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)

Das Bildungspaket der Bundesregierung unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche aus finanziell benachteiligten Familien, um ihnen die gesellschaftliche Teilhabe an Sport, Kultur und Freizeit zu ermöglichen.

Das Bildungspaket enthält für jedes Kind folgende Beträge:

  • Ausflüge/Schulfahrten: Tatsächlich anfallende Kosten für Tagesausflüge und mehrtägige Fahrten in Schule und Kindertagesstätte (z.B. für Inlandsfahrten der Schule bis zu 300 Euro, bei Auslandsfahrten bis zu 450 Euro).
  • Schulbedarf: 150 Euro jährlich als Pauschalbetrag für jede Schülerin und jeden Schüler, davon 100 Euro im ersten (zum 1.8. im SGB II/Kinderzuschlag/Wohngeld; für den Monat des ersten Schultages im SGB XII/AsylbLG) und 50 Euro im zweiten Schulhalbjahr (zum 1.2. im SGB II/Kinderzuschlag/Wohngeld; für den Monat des Beginns des zweiten Schulhalbjahrs im SGB XII/AsylbLG).
  • Schülerbeförderung: Die Kosten für die Fahrt zur nächstgelegenen Schule werden übernommen. Voraussetzung ist, dass die Schülerin bzw. der Schüler auf die Beförderung zur nächsten Schule des gewählten Bildungsgangs, auch hinsichtlich Profil oder ganztägiger Ausrichtung, angewiesen ist und die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden. (Der Eigenanteil ist entfallen.)
  • Lernförderung bekommen Schülerinnen und Schüler, soweit diese schulische Angebote ergänzt, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele (d.h. ein ausreichendes Leistungsniveau) zu erreichen.
  • Mittagessen: Die Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege werden übernommen. (Der Eigenanteil ist entfallen.)
  • Teilhabe: 15 Euro pro Monat pauschal für Teilnahme- oder Mitgliedsbeiträge (z.B. Sportverein), kulturelle Bildung (z.B. Musikunterricht, Hobbykurs) und Teilnahme an Freizeiten. Darüber hinaus können besondere Aufwendungen (z.B. spezielle Ausrüstungsgegenstände) finanziert werden.


Sie können den Antrag für Ihre Kinder stellen, wenn Sie eine oder mehrere der folgenden Leistungen bekommen:

  • Leistungen nach Asylbewerber-Gesetz
  • Kindergeld, Wohngeld/Kinderzuschlag
  • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
  • Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter

Wenn Sie nicht zu diesen Leistungsgruppen zählen, aber dennoch ein geringes Einkommen haben, können Sie überprüfen lassen, ob Sie die Leistungen aus dem Bildungspaket trotzdem beantragen können.

Wo beantragen Sie die Leistungen?

Entweder im Jobcenter oder beim Sozialamt, je nachdem wo Sie bereits Leistungen bekommen. Weiterführende Informationen zum Bildungspaket im Landkreis Limburg-Weilburg erhalten Sie von den jeweiligen Ansprechpartnern. Die Adressen und die Antragsformulare sowie Hinweise zum Verfahrensablauf können Sie direkt der Webseite des Landkreises entnehmen:

Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets

Weiterführende Informationen und Links zum Thema Bildungspaket:

↗ Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Bildungs- und Teilhabeleistungen
↗ Infovideo über das Bürgertelefon zum Thema Bildungspaket

Elterngeld

Das Elterngeld schafft einen finanziellen Ausgleich für die Eltern, die sich in der ersten Zeit nach der Geburt ihrer Kinder vorrangig der Kinderbetreuung widmen wollen und deshalb weniger bzw. nicht voll erwerbstätig sind.
Als Mutter oder Vater können Sie Elterngeld unter folgenden Voraussetzungen beantragen:

  • Sie leben in Deutschland
  • Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind, betreuen und erziehen es selbst
  • Ihr Kind ist nicht älter als 14 Monate
  • Sie arbeiten nicht mehr als 30 Stunden pro Woche

Elterngeld gibt es in drei Varianten:

Basiselterngeld:
Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen. Die Monate können sie frei untereinander aufteilen. Alleinerziehende können die vollen 14 Monate in Anspruch nehmen.

ElterngeldPlus:
Das ElterngeldPlus soll die Eltern darin unterstützen, ihre Teilzeittätigkeit und die Elternzeit miteinander zu kombinieren. Eltern, die nach der Geburt des Kindes früher in den Beruf zurückkehren und bis zu 30 Stunden in Teilzeit arbeiten, können länger des Elterngeld erhalten: Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate, also max. 24 Monate. Dadurch halbiert sich allerdings die Höhe des Elterngeldes.

Partnerschaftsbonus:
Eine partnerschaftliche Aufteilung von Familie und Beruf wird mit vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten pro Elternteil unterstützt, wenn beide Eltern in vier aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten.

Die Höhe des Elterngeldes hängt von mehreren Faktoren ab und richtet sich primär nach dem Nettoeinkommen, das der Elternteil vor der Kindesgeburt hatte, aber auch am Einkommen, das der Elternteil während des Elterngeldbezuges erzielen wird. Mit dem Elterngeldrechner können Sie den voraussichtlichen Anspruch auf das Elterngeld ermitteln.

Anspruch für Einwanderer, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Geduldete

Falls Sie aus einem anderen Staat der Europäischen Union (EU) oder aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz kommen, dann können Sie in Deutschland Elterngeld bekommen, wenn Sie hier wohnen oder arbeiten. Ausländer mit Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, haben auch Anspruch auf Kindergeld. Somit ist der Elterngeldanspruch auf die Personen beschränkt, von denen erwartet werden kann, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben werden.
Ausländisch Staatsangehörige, die sich nur zum Zwecke der Aus- oder Weiterbildung in Deutschland aufhalten, erhalten kein Elterngeld, da es sich um zeitlich begrenzten Aufenthalt handelt. Das gilt auch für Personen, die als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung besitzen oder sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

Für bestimmte humanitäre Aufenthaltserlaubnisse gelten spezielle Voraussetzungen, damit Anspruch auf Elterngeld besteht.
Zuständigkeit für die Antragsstellung im Landkreis Limburg-Weilburg ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Wiesbaden.

Kontakt:

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden
Postfach 5747
65047 Wiesbaden

Hausanschrift:
Mainzer Straße 35
65185 Wiesbaden
(Zugang über Lessingstraße)

Telefon: 0611/7157 - 0
Fax: 0611/3276-44 888
E-Mail: ed.nesseh.eiw-svah(ta)elletstsop

Antrag auf Elterngeld sowie weiterführende Informationen und Links zum Thema Elterngeld:

↗ Elterngeld
↗ Elterngeld, EltergeldPlus und Elternzeit
↗ The ElterngeldPlus with partnership bonus and more flexible parental leave (englisch)
↗ Elterngeld - Anspruch für Migranten und Flüchtlinge

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Auszubildende erhalten die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), wenn sie während einer anerkannten staatlichen Berufsausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, weil der Weg von der Wohnung der Eltern zur Arbeitsstätte zu weit ist und mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als zwei Stunden dauern würde. Zudem reicht die Ausbildungsvergütung womöglich nicht aus, um die Kosten für Miete, Heimfahrten und Lebensunterhalt zu decken.

Die BAB ist als Finanzzuschuss von der Bundesagentur von Arbeit gedacht und unterstützt:

  • betriebliche oder außerbetriebliche Auszubildende, die älter als 18 Jahre sind und wegen der Entfernung zum Wohnort nicht mehr bei ihren Eltern wohnen können
  • betriebliche oder außerbetriebliche Auszubildende, die verheiratet sind, in einer Lebenspartnerschaft leben oder ein Kind haben
  • für Teilnehmende an einer berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB) (auch in Verbindung mit der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses)

Die Berufsausbildungsbeihilfe wird für die ganze Dauer der Ausbildung gezahlt, jedoch erst ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird und nicht rückwirkend. Im Regelfall ist nur die erste Berufsausbildung förderungsfähig, die Zweitausbildung dagegen nur unter berechtigten Gründen und im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit. Da im Laufe der Ausbildung die Vergütung immer mehr ansteigt, sollte bedacht werden, dass die BAB immer neu berechnet wird und der Anspruch unter Umständen in höheren Lehrjahren nicht mehr besteht.

Leistungsumfang

Grundsätzlich wird für jeden Einzelfall individuell berechnet, wie viel Berufsausbildungsbeihilfe den Auszubildenden zusteht. Die Bundesagentur für Arbeit berechnet zunächst den Gesamtbedarf. Von diesem Gesamtbedarf werden das anzurechnende Einkommen des Auszubildenden, der Eltern und des Ehegatten inklusive festgelegter Freibeträge abgezogen. Wenn nach Abzug des Gehalts ein positiver Betrag übrig bleibt, wird dieser Betrag monatlich als BAB ausgezahlt. Mit Hilfe des BAB-Rechners können Sie unverbindlich überprüfen, ob und in welcher Höhe Ihnen die Berufsausbildungsbeihilfe vorrausichtlich zusteht. Weitere Informationen und Rechenbeispiele finden Sie auf der Seite der Familienkasse: Berufsausbildungsbeihilfe

Anspruch für Einwanderer, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Geduldete

Neben Azubis, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, sind folgende Ausländer ebenso förderfähig:

  • Unionsbürger und die Familienangehörige von Unionsbürgern oder EWR-Bürgern, die freizügigkeitsberechtigt sind
  • Ausländer aus Drittstaaten, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzen
  • Ausländer, die als Flüchtlinge anerkannt wurden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und ein nicht nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht besitzen
  • Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge
  • heimatlose Ausländer

Geduldete können seit dem 01.01.2016 nach einem Voraufenthalt von 15 Monaten durch BAB gefördert werden. Auch die Asylbewerber mit einer guten Bleibeperspektive (aus den Herkunftsstaaten Syrien, Eritrea, Irak, Iran und Somalia) erfüllen die rechtlichen Voraussetzungen für die BAB, alle anderen in der Regel nicht. Für Asylsuchende aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten ist der Zugang ausdrücklich ausgeschlossen. Die ausländerrechtlichen Voraussetzungen zu den Maßnahmen der Ausbildungsförderung sind vom Aufenthaltsstatus und Herkunftsland einer Person abhängig. Der Link „Ausbildungsförderung für Geflüchtete“ (IQ Netzwerk Niedersachsen) vermittelt einen guten tabellarischen Überblick über die ausgewählten ausbildungsfördernden Maßnahmen in Kombination mit dem jeweiligen Aufenthaltstitel.

Zuständig für die Antragsstellung im Landkreis Limburg-Weilburg ist die Agentur für Arbeit Limburg-Wetzlar.

Kontakt:

Bundesagentur für Arbeit Limburg-Wetzlar
Ste-Foy-Str. 23
65549 Limburg
Telefonnummer: 0800 4 5555 00 (gebührenfrei, Montag-Freitag 8:00-18:00Uhr)

Weiterführende Informationen und Links zum Thema Berufsausbildungsbeihilfe:

https://www.der-paritaetische.de/publikation/

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

BAföG steht für Bundesausbildungsförderungsgesetz und dient der finanziellen Unterstützung von Schülern, schulischen Auszubildenden und Studenten, um Ihnen den angestrebten Bildungsabschluss zu ermöglichen. Der BAföG-Bezug hängt von der Förderungsfähigkeit der Ausbildung und einigen persönlichen Voraussetzungen des Schülers/Studenten ab.

Für Azubis, die keine schulische, sondern eine betriebliche Ausbildung absolvieren, steht kein BAföG, sondern die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) als Fördermittel zur Verfügung.

Förderungsfähigkeit der Ausbildung

Die Ausbildungsförderung wird nach § 2 BAföG geleistet und gilt in erster Linie für den Besuch folgender Bildungsstätten:

  • Haupt-, Real- und Gesamtschulen sowie Gymnasien ab 10. Klasse
  • Berufsfachschulen ab der 10. Klasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt
  • Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln
  • Fach- und Fachoberschulklassen
  • Höheren Fachschulen, Akademien, Abendschulen und Kollegs
  • Hochschulen (Fachhochschulen und Universitäten)

Persönliche Voraussetzungen

Um die Voraussetzungen für das BAföG zu erfüllen, kommt es zudem auch auf weitere Kriterien an, wie bspw.:

  • Alter: Auszubildende und Studenten dürfen bei Beginn maximal 30 Jahre alt sein, Masterstudierende max. 35 Jahre
  • Eigenes Einkommen/Vermögen und Elterneinkommen
  • Eigener Hausstand oder bei den Eltern wohnend
  • Leistung: Nur wer die Studien- oder Ausbildungsziele fristgerecht erreicht, hat Anspruch auf BAföG
  • Förderung nach Studienabbruch oder Fachrichtungswechsel: Eine Weiterförderung ist unter Umständen möglich

Anspruch für Einwanderer, Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge

Ausländische Studierende oder Auszubildende bekommen in folgenden Fällen BAföG:

  • als Asylberechtigter, anerkannter Flüchtling oder Heimatloser
  • als geduldeter Flüchtling nach 15 Monaten Aufenthalt
  • als Bürger eines EU-Mitgliedstaates mit Wohnsitz in Deutschland
  • ein Elternteil oder ein Ehepartner / eingetragener Lebenspartner ist deutsch
  • bei einem Aufenthalt und rechtmäßiger Erwerbstätigkeit von 5 Jahren in Deutschland
  • wenn sich zumindest ein ausländischer Elternteil während der letzten 6 Jahren insgesamt 3 Jahre in Deutschland aufgehalten hat und erwerbstätig war

Höhe der Leistung

Die Höhe der BAföG-Förderung ist abhängig von der Art der Ausbildungsstätte und der Unterbringung. Siehe dazu BAföG-Bedarfssätze . Mithilfe eines BAföG-Rechners kann die voraussichtliche Höhe der Förderung online kalkuliert werden. Um zu erfahren, wie hoch der eigene BAföG-Anspruch wirklich ist, ist es unerlässlich, sich individuell beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung beraten zu lassen.

Rückzahlung

Schüler-BAföG wird in der Regel als Vollzuschuss bewilligt. Studenten hingegen erhalten 50% als Zuschuss, der Rest soll nach 5 Jahren ab der letzten BAföG-Rate zinslos zurückgezahlt werden ( Infos zur Darlehensrückzahlung ). Studenten mit Flüchtlingsstatus müssen ihr Darlehen auch dann zurückzahlen, wenn sie später in ihr Heimatland zurückkehren sollten.

Antragsstellung für das Schüler-BAföG im Landkreis Limburg-Weilburg erfolgt beim:

Amt für Jugend, Schule und Familie
Schiede 43
65549 Limburg an der Lahn
Telefon: 06431 – 296 848 und 06431 – 296 857
Im Internet unter: BAföG – Landkreis Limburg-Weilburg

Studierende beantragen das BAföG bei dem Studentenwerk der Hochschule, an der sie immatrikuliert sind; Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien beim Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet.

Weiterführende Informationen und Links zum Thema BAföG:

↗ BAföG
↗ Wo und wie werden Leistungen nach dem BAföG beantragt?
↗ Video zum BAföG von WDRforyou (zweisprachig)

Arbeit

Dürfen Asylbewerber arbeiten?

Ein Asylsuchender ist weniger als 3 Monate in Deutschland
Während der ersten drei Monate des Aufenthaltes in Deutschland ist es Asylbewerbern nicht gestattet, ein reguläres Arbeitsverhältnis aufzunehmen. In dieser Zeit ist es lediglich erlaubt, eine Arbeitsgelegenheit gem. § 5 AsylblG, bzw. 5a AsylblG (Flüchtlingsintegrationsmaßnahme/ FIM) anzunehmen. Für die Ausübung der Arbeitsgelegenheit wird den Asylbewerbern eine Aufwandsentschädigung gezahlt.

Ein Asylsuchender ist länger als 3 Monate in Deutschland
Nach Ablauf der drei Monate und vor Beendigung des Asylverfahrens kann eine Beschäftigung durch die Ausländerbehörde erlaubt werden, wenn die Arbeitsverwaltung die Arbeitsbedingungen geprüft und ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschäftigung gegenüber der Ausländerbehörde erteilt hat. Eine Vorrangprüfung durch die Arbeitsverwaltung ist nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes (6. August 2016) in den meisten Fällen nicht mehr erforderlich.

Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten
Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, dürfen während des Asylverfahrens nicht arbeiten.

Um eine Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde zu erhalten, muss dort eine sogenannte Stellenbeschreibung abgegeben werden, die der potentielle Arbeitgeber zuvor ausfüllen muss. Die Ausländerbehörde prüft, ob eine Zustimmung der Arbeitsverwaltung (speziell der „Zentralen Auslands- und Fachvermittlung“, ZAV) erforderlich ist und holt diese ggf. ein. Bei einer positiven Entscheidung kann die Aufenthaltsgestattung des Asylbewerbers mit der Beschäftigungserlaubnis versehen werden.

Ausbildung
Junge Asylbewerber können nach drei Monaten Aufenthalt mit Erlaubnis der Ausländerbehörde auch eine Berufsausbildung aufnehmen. Hierfür ist keine Zustimmung der ZAV erforderlich. Ausgenommen sind auch hier Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten.

Praktikum
Grundsätzlich ist auch für die Aufnahme von Praktika eine Erlaubnis der Ausländerbehörde notwendig. In bestimmten Fällen wird keine Zustimmung der Arbeitsverwaltung benötigt (z.B. bei einem Praktikum zur Orientierung für die Aufnahme eines Berufsausbildung oder eines Studiums).

Mitteilungspflicht
Jedwede Aufnahme einer Tätigkeit ist dem Fachdienst Migration innerhalb von 3 Tagen zu melden (§ 8 AsylbLG). Unterlassene Meldungen führen zu Ordnungswidrigkeitsverfahren.

Allgemeines
Die zuvor gemachten Ausführungen gelten grundsätzlich auch für abgelehnte Asylbewerber, die eine sogenannte Duldung besitzen. Allerdings darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter bestimmten Umständen nicht erlaubt werden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Ausländer aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit verhindert.

Berufliche Anerkennung
Ausländische Zeugnisse und Bildungsnachweise müssen in Deutschland anerkannt werden um Gültigkeit zu haben.

Informationen zur Berufswahl, Jobsuche und Bewerbung
Das Berufsbildungszentrum (BIZ) bietet als Teil der Bundesagentur für Arbeit allen Interessierten die Möglichkeit sich ohne Anmeldung und kostenfrei über alle Fragen rund um das Thema Arbeit umfangreich zu informieren. Das BIZ ist die richtige Adresse für alle, die entweder in der Bewerbungsphase stehen oder sich beruflich neu orientieren möchten.

Kontakt zum BIZ finden Sie hier.

Weiterführende Informationen