Vormundschaften/Pflegschaften

Das Jugendamt wird Vormund oder Pfleger in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmten Fällen. Das Jugendamt übernimmt dann die gesetzliche Vertretung für Kinder und Jugendliche, soweit die elterliche Sorge (ganz oder teilweise) auf das Jugendamt übertragen wurde. 

Das Jugendamt wird ferner Vormund für Kinder, wenn die Mutter noch minderjährig ist. 

 

 

Für ein minderjähriges Kind wird durch das Gericht ein Vormund bestellt,

  • wenn beide Elternteile sich nicht ausreichend um die Angelegenheiten Ihres Kindes kümmern können oder wollen. Den Eltern wird in diesem Fall oftmals die elterliche Sorge entzogen.
  • wenn beide sorgeberechtigten Eltern versterben bzw., sofern nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, wenn dieser stirbt.
  • wenn nicht festgestellt werden kann, wer die Eltern eines Kindes sind.

Zum Vormund kann eine bestimmte Person, ein Verein oder das örtliche Jugendamt bestellt werden.
Das Jugendamt wird automatisch Vormund, wenn eine minderjährige unverheiratete Mutter ein Kind bekommt. Dies gilt nicht, wenn der Vater des Kindes volljährig ist, die Vaterschaft vor der Geburt festgestellt ist und die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben haben. Diese Vormundschaft endet, sobald die Mutter volljährig wird. Zu dieser Vormundschaft "kraft Gesetzes" gibt es noch ergänzende Regelungen, wann die Vormundschaft nicht bzw. in welchen Fällen sie ebenfalls eintritt. Informationen dazu erhalten Sie beim Jugendamt.

 

Anstelle der Vormundschaft ist auch eine Pflegschaft möglich. Eine Pflegschaft umfasst nur einige Regelungsbereiche der Vormundschaft, z. B. Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge.

 

Aufgaben des Vormunds:
Der Vormund vertritt das Kind in allen rechtlichen Angelegenheiten. Er stellt zum Beispiel Anträge bei Behörden, führt Klagen, erteilt Operationseinwilligungen und verwaltet dessen Vermögen. Der Vormund entscheidet auch, wo das Kind lebt und welche Schule es besucht.

Beistandschaften

Die Beistandschaft umfasst die Aufgaben

  • Feststellung der Vaterschaft
  • Geltendmachung von Unterhalt

 

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, muss die Vaterschaft anerkannt werden. Weigert sich der betroffene Vater, kann für das betroffene Kind eine Beistandschaft beim Jugendamt eingerichtet werden. Der Beistand informiert und berät über die anstehenden Schritte. Er bemüht sich um eine Anerkennung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren, um seine Rechte angemessen durchzusetzen. Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.
Eine Beistandschaft kann zudem eingerichtet werden für die Geltendmachung des Kindesunterhalts. 

 

Beurkundungen

Das Jugendamt beurkundet unter anderem 

  • Vaterschaftsanerkennungen
  • Zustimmungserklärungen zur Vaterschaftsanerkennung
  • Unterhaltsverpflichtungen
  • Sorgeerklärungen

 

Angebot der Beratung und Unterstützung der Mutter nach der Geburt eines Kindes, insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Hinweis auf

  • die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung
  • die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt werden kann, insbesondere bei welchen Stellen die Vaterschaft anerkannt werden kann
  • die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beurkunden zu lassen
  • die Möglichkeit, eine Beistandschaft zu beantragen, sowie auf die Rechtsfolgen einer solchen Beistandschaft
  • die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge

Negativbescheinigung

Die Negativbescheinigung gilt als Nachweis, dass die Mutter, welche zu keiner Zeit mit dem Vater des Kindes verheiratet war, für ein Kind allein sorgeberechtigt ist. Zuständig für die Erteilung der Negativbescheingiung ist das Jugendamt, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 

 

Die Negativbescheinigung wird auf Antrag erteilt. Die Negativbescheinigung erhält die Mutter des Kindes. Zuständig für die Ausstellung der Negativbescheinigung ist das Jugendamt, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Negativbescheinigung kann erst ausgestellt werden, wenn eine Auskunft des Geburtsjugendamtes aus dem Sorgeregister vorliegt, dass die Eltern die gemeinsame Sorge nicht erklärt haben und dass auch keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, aufgrund derer den Eltern die elterliche Sorge ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wurde.

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65549 Limburg

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