Öffentliche Bekanntmachung

Landkreis Limburg-Weilburg
Der Kreisausschuss
Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - lfSG)
Das Gesundheitsamt des Landkreises Limburg-Weilburg erlässt als für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde (vgl. § 5 Abs. 1 Hessisches Ge-setz über den öffentlichen Gesundheitsdienst - HGöGD) folgende
Allgemeinverfügung:
1.
Für das Gebiet des Landkreises Limburg-Weilburg wird die Durchführung von öffentlichen und privaten Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen verboten, bei denen eine Teilnehmerzahl von mehr als 1.000 Personen erwartet wird (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG).
Das Verbot gilt unabhängig von Veranstaltungsart, Veranstaltungsort und Veranstaltungsdauer bzw. unabhängig von Ansammlungsort und Ansammlungsdauer. Das Verbot bezieht sich somit sowohl auf Veranstaltungen bzw. Ansammlungen unter freiem Himmel als auch auf solche in geschlossenen Räumen. Bei mehrtägigen Ver-anstaltungen und Dauerbetrieb kommt es auf die täglich zu erwartende Teilnehmerzahl an.
Zu den Veranstaltungen bzw. Ansammlungen gehören beispielsweise solche in Theatern, Kinos, Versammlungsräumen, Vergnügungs- oder Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen sowie Märkte, Messen, Tagungen, Volksfeste, Sportveranstaltungen, Personal-, Betriebs-, Aktionärs- und Gesellschaftsversammlungen.
Schulunterricht und Betreuung an Schulen sowie die Betreuung in Kindertageseinrichtungen werden von dieser Regelung nicht erfasst.
2.
Das Verbot nach Nr. 1 wird mit dem Tage der öffentlichen Bekanntgabe wirksam und gilt bis einschließlich Freitag, 10. April 2020.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird über die Fortgeltung der Verfügung unter Berücksichti-gung der weiteren Entwicklung entschieden. Sollte zu einem früheren Zeitpunkt Veränderungen eintreten, die zu einer Verschlechterung der Situation oder gegebenenfalls auch zu einer Verbesserung führen, wird auch hierauf reagiert.
3.
Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach Nr. 1 wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG).
4.
Unabhängig von dem Verbot im Sinne von Ziffer 1. der Verfügung wird eindringlich empfohlen, auf die Durchführung oder den Besuch nicht notwendiger Veranstaltun-gen oder Ansammlungen zu verzichten, um die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen.
Auf die Notwendigkeit einer etwaigen Verschärfung der Allgemeinverfügung wurde bereits hingewiesen. Ein wichtiger Faktor wird auch das weitere Verhalten der Bevölkerung sein.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe unmittelbar Klage erhoben werden (§ 16 a Abs. 1 HessAGVwGO i. V. m. Nr. 5.1 der Anlage zu der vorgenannten Regelung).
Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden zu erheben.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (hier den Landkreis Limburg-Weilburg, vertreten, durch den Kreisausschuss, Schiede 43, 65549 Limburg) und den Gegen-stand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.
Hinweise:
Eine etwaige Klage gegen das Verbot nach Nr. 1 hat keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG). Diesbezüglich ist es aber möglich beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu stellen.
Gemäß § 41 Abs. 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Begründung dieser All-gemeinverfügung kann bei dem Landkreis Limburg-Weilburg, Gesundheitsamt, Schiede 43, 65549 Limburg während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 8:30 bis 12 Uhr, Montag bis Mittwoch von 14-16 uhr, Donnerstag von 14-18 Uhr) eingesehen werden.
Darüber hinaus weisen wir auf die Veröffentlichung auf der Kreishomepage www.limburg-weilburg.de hin.
Limburg, 13. März 2020
Michael Köberle
Landrat