Landkreis Limburg-Weilburg erlässt zwei Corona-Allgemeinverfügungen

Limburg-Weilburg. Auf Grundlage des Infektionsgeschehens, der Bundes- und Landesverordnungen sowie des überarbeiteten Eskalationskonzeptes des Landes Hessen vom 19. Oktober 2020, dessen Veröffentlichung zunächst noch abgewartet worden war, hat der Landkreis Limburg-Weilburg als zuständige Behörde zwei Allgemeinverfügungen erlassen, die am 22. Oktober 2020 in Kraft treten und zunächst bis zum 16. November 2020 gültig sein werden. Diese Vorgehensweise wird notwendig, da die Bekämpfung des Corona-Virus in Abstimmung mit Bund und Land lokal erfolgen soll. Landrat Michael Köberle betonte in diesem Zusammenhang, dass er sich ein einheitlicheres Vorgehen und einheitlichere Vorgaben von Bund und Land für die Verordnung gewünscht hätte. „In diesen Allgemeinverfügungen sind die Vorgaben der Bundes- und Landesverordnungen sowie aufgrund der räumlichen Nähe die Allgemeinverfügungen der Nachbarkreise enthalten. Die Nachbarkreise weisen ja zum großen Teil deutlich höhere Inzidenzen auf. Wir versuchen damit, ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten. Die in unseren Allgemeinverfügungen enthaltenen Regelungen gelten ab einer Inzidenz von größer/gleich 35“, so Landrat Köberle. Am 20. Oktober 2020 betrug die Inzidenz im Landkreis 42,4.
Aufgrund der Übersichtlichkeit wurden zwei Allgemeinverfügungen erstellt:
Zu den Schulen im Landkreis Limburg-Weilburg:
- Ab dem 22. Oktober 2020 gilt während des Präsenzunterrichts ab der Jahrgangsstufe 5 im Klassen- und Kursverband die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Diese Pflicht gilt auch in den Schulkantinen, außer beim Sitzen auf dem eigenen Platz am Tisch. Eine Ausnahme dieser Pflicht besteht nur für Personen, die aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder falls die vom Robert-Koch-Institut festgelegten allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln, insbesondere der Abstand von 1,50 Meter zu anderen Personen, dauerhaft eingehalten werden können.
- Der Sportunterricht darf ausschließlich kontaktlos und unter Beachtung eines dauerhaften Mindestabstandes von 1,50 Meter zu anderen Personen erfolgen. Bevorzugt sollte er im Freien stattfinden.
Zum sozialen und betrieblichen Bereich im Landkreis Limburg-Weilburg:
- Bei Zusammenkünften und Veranstaltungen darf die Teilnehmerzahl 150 nicht übersteigen, es sei denn, das Gesundheitsamt hat eine größere Teilnehmerzahl gestattet. Bei diesen Zusammenkünften und Veranstaltungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung in allen Bereichen außer auf dem eigenen Sitzplatz zu tragen.
- Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb gilt entsprechend eine Obergrenze von 150 Zuschauern. Zuschauer haben außer auf dem eigenen Sitzplatz beziehungsweise einem fest zugewiesenen Stehplatz eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
- Bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften ist eine Mund-Nasen-Bedeckung außer auf dem eigenen Sitzplatz zu tragen.
- Beim Besuch von Spielhallen und Spielbanken, Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie Tierparks, Zoos und Freizeitparks ist eine Mund-Nasen-Bedeckung außer auf dem eigenen Sitzplatz zu tragen.
- Bei privaten Veranstaltungen wie Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Betriebsfeiern und Weihnachtsfeiern darf die Teilnehmerzahl 25 nicht übersteigen. Bei diesen Veranstaltungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung in allen Bereichen außer auf dem eigenen Sitzplatz zu tragen.
- Für Feiern in privaten Räumen, insbesondere in Wohnungen, wird eine Höchstteilnehmerzahl von 15 Personen dringend empfohlen.
- In Gaststätten und Übernachtungsbetrieben sowie insbesondere Mensen, Kantinen, Cafés, Eiscafés und Eisdielen haben Gäste beim Betreten und Verlassen der Lokalität, in den Gängen und beim Aufsuchen von Gemeinschaftseinrichtungen wie beispielsweise WC oder Wellnessbereich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
- Bei außerschulischen Bildungsangeboten hat der Unterricht so zu erfolgen, dass ein Mindestabstand von 1,50 Meter sichergestellt werden kann oder, sofern das nicht möglich ist, haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
- Es wird dringend empfohlen, eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht nur dort zu tragen, wo dies vorgegeben wird, sondern dies im öffentlichen Raum auch dort zu tun, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen, insbesondere in Einkaufsstraßen, auf öffentlichen Plätzen und in Fußgängerzonen.

Plexiglas-Kinnvisiere, die lediglich Teile des Gesichtes (Mund) bedecken, gelten nicht als Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne dieser Allgemeinverfügung und sind zu diesem Zwecke verboten. Wenn ein Gesichtsvisier benutzt wird, dann ausschließlich solche, die das gesamte Gesichtsfeld adäquat bedecken (also auch unten und an den Seiten). Es gilt die Empfehlung, auf eine Alltagsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) zurückzugreifen.

Sollte die Inzidenz im Landkreis über 50 steigen, werden weitere Maßnahmen verfügt, insbesondere eine Sperrzeit in gastronomischen Einrichtungen und Vergnügungsstätten von 23 bis 6 Uhr. „Ich appelliere an die Bürgerinnen und Bürger, sich an die Regeln zu halten, dann bleiben auch die Freiheiten erhalten“, so Landrat Michael Köberle abschließend.