Allgemeinverfügung zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus im Landkreis Limburg-Weilburg im sozialen und betrieblichen Bereich - Gültig vom 28. Oktober bis 16. November 2020

Aufgrund der §§ 16, 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S.148), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), ergeht abweichend von den Bestimmungen der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt und Betriebsbeschränkungsverordnung - CKBV) vom 07. Mai 2020 in der ab dem 19. Oktober 2020 gültigen Fassung sowie abweichend von den Bestimmungen der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (2. VO-Corona) vom 13. März 2020 in der ab dem 19. Oktober 2020 gültigen Fassung für das Gebiet des Landkreises Limburg-Weilburg zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus im Landkreis Limburg-Weilburg folgende


Allgemeinverfügung

  1. Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal fünf Personen oder Angehörige von zwei Hausständen treffen.
  2. Bei Zusammenkünften und Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 2b CKBV darf die Teilnehmerzahl 100 nicht übersteigen, es sei denn, das Gesundheitsamt hat eine größere Teilnehmerzahl gestattet. Bei diesen Zusammenkünften und Veranstaltungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung in allen Bereichen zu tragen.
  3. Bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften nach § 1 Abs. 2a CKBV darf die Teilnehmerzahl 100 nicht übersteigen, es sei denn, das Gesundheitsamt hat eine größere Teilnehmerzahl gestattet. Bei den Zusammenkünften ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch für Trauerfeierlichkeiten.
  4. Bei privaten Feiern in angemieteten oder öffentlichen Räumen darf die Teilnehmerzahl 10 nicht übersteigen oder es dürfen dabei nur Personen aus zwei Hausständen teilnehmen. Für Feiern in privaten Räumen wird eine Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen oder von Personen aus maximal zwei Hausständen dringend empfohlen.
  5. Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb nach § 2 Abs. 2 CKBV gilt entsprechend der unter Ziff. 1 genannten Regelung eine Obergrenze von 100 Zuschauern.
    Zuschauer, Betreuer und Trainer haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  6. Gastronomische Einrichtungen und Vergnügungsstätten sind in der Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr zu schließen.
  7. In der Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr ist der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit verboten. Während dieses Zeitraums ist die Abgabe von Alkohol zum Verzehr im öffentlichen Raum untersagt.
  8. In Gaststätten und Übernachtungsbetrieben nach § 4 CKBV sowie insbesondere Mensen, Kantinen, Cafés, Eiscafés und Eisdielen haben Gäste beim Betreten und Verlassen der Lokalität, in den Gängen und beim Aufsuchen von Gemeinschaftseinrichtungen, wie z.B. WC oder Wellnessbereich, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  9. Beim Besuch von Spielhallen und Spielbanken (§ 2 Abs. 4 CKBV), Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie Tierparks und Zoos (§ 2 Abs. 5 CKBV) und Freizeitparks (§ 2 Abs. 6 CKBV) ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  10. Bei außerschulischen Bildungsangeboten und der Ausbildung nach § 5 CKBV ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Lässt die Unterrichtsform dies nicht zu, hat der Unterricht so zu erfolgen, dass ein Mindestabstand von 1,50 m sichergestellt werden kann.
  11. Bei einem Transport von Patienten zu und innerhalb von Einrichtungen des Gesundheitswesens müssen Patienten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, es sei denn, dieses ist aus medizinischen Gründen nicht möglich.
  12. Die in Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlich Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern sowie sonstigen Massenunterkünften tätigen Personen sind verpflichtet, während ihrer Tätigkeit eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Leitung der genannten Einrichtungen ist verpflichtet, die in den Einrichtungen tätigen Personen vor Beginn der Tätigkeit zu befragen, ob Anhaltspunkte für eine Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine Erkrankung mit COVID-19 vorliegen.
  13. In Einrichtungen nach § 1 (Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen), § 1b (Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen), § 4 (Werkstätten für Menschen mit Behinderung) und § 5 (Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen) der 2. VO-Corona gilt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske für das dort tätige Personal (z.B. Pflege- und Reinigungskräfte) sowie für Besucher.  In Werkstätten für Menschen mit Behinderungen gilt dies nicht für arbeitnehmerähnliche Beschäftigte.
    Masken höherer Schutzklassen ohne Ventil (FFP1, FFP2 und FFP3) sind ebenfalls zugelassen.
    Die Leitung der genannten Einrichtungen ist verpflichtet, die in den Einrichtungen tätigen Personen vor Beginn der Tätigkeit oder Besucher vor Beginn des Besuches zu befragen, ob Anhaltspunkte für eine Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine Erkrankung mit COVID-19 vorliegen.
  14. Es wird dringend empfohlen, eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht nur dort zu tragen, wo dies durch die CKBV, die 2. VO-Corona bzw. diese Allgemeinverfügung vorgegeben wird, sondern dies im öffentlichen Raum auch dort zu tun, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen (insbesondere in Einkaufsstraßen, öffentliche Plätze, Fußgängerzonen, Büro- und Verwaltungsgebäuden).
  15. Plexiglas-Kinnvisiere, die lediglich Teile des Gesichtes (Mund) bedecken, gelten nicht als Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne dieser Allgemeinverfügung und sind zu diesem Zwecke verboten. Wenn ein Gesichtsvisier benutzt wird, dann ausschließlich solche, die das gesamte Gesichtsfeld adäquat bedecken (also auch unten und an den Seiten). Es gilt die Empfehlung, auf eine Alltagsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) zurückzugreifen.
  16. Diese Allgemeinverfügung tritt am 28. Oktober 2020 in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 16. November 2020. Gleichzeitig wird die Allgemeinverfügung vom 20. Oktober 2020 zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus im Landkreis Limburg-Weilburg im sozialen und betrieblichen Bereich aufgehoben.


Begründung:

Für die getroffenen Maßnahmen sind die §§ 16, 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgeblich.

Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, trifft die zuständige Behörde nach § 16 IfSG die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren.

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige
oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Durch den gemeinsamen Erlass des Hessischen Ministers des Inneren und für Sport sowie des Hessischen Ministers für Soziales und Integration wurde dem Landkreis Limburg-Weilburg durch ein Präventions- und Eskalationskonzept zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung vom SARS-CoV-2 in Hessen vom 08. Juli 2020 aufgetragen, Maßnahmen abhängig von der Neuinfektion pro 100.000 Einwohner innerhalb der vergangenen 7 Tage durchzuführen. Das Eskalationskonzept hat das Land zwischenzeitlich aktualisiert und die Änderungen am 19. Oktober 2020 vorgestellt. Darüber hinaus hat das Land in einem gemeinsamen Erlass des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport sowie des Hessischen Ministerium für Soziales und Integration vom 20. Oktober 2020 klargestellt, dass die Vorgaben des Eskalationskonzepts zwingend umzusetzen sind.

Vor dem Hintergrund des Fallzahlenanstiegs der Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 im Gebiet des Landkreises Limburg-Weilburg müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung soweit wie möglich sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers stellt – über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus – das einzig wirksame Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen. Die mit Allgemeinverfügung vom 20. Oktober 2020 vorgegeben Maßnahmen reichen nicht aus, was durch die steigenden Fallzahlen belegt wird.

Die nunmehr vorgegebenen Regelungen und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen noch keine gesicherten und flächendeckend verfügbaren Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen und die Empfehlungen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar.

Somit kommt den angeordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu, dass auch weitgehende und tiefgreifende Einschränkungen dringend geboten und in dem jeweiligen Umfang verhältnismäßig und notwendig sind.

Nach Ausbruch der Corona-Pandemie hat die Landesregierung mit zahlreichen Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten reagiert. Auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes des Bundes wurden verschiedene Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus erlassen, unter anderem die Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt-und Betriebsbeschränkung - CKBV) sowie die Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (2. VO-Corona) vom 13. März 2020 in den gegenwärtig gültigen Fassungen. Die Befugnis, dass die örtlich zuständigen Behörden Maßnahmen anordnen, die über die sogenannten Corona-Verordnungen hinausgehen, wurde ausdrücklich aufgenommen, um auf Veränderungen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich reagieren zu können (vgl. § 11 der 2. VO-Corona vom 13. März 2020 sowie § 9 CKBV vom 7. Mai 2020).

Darüber hinaus haben Bund und Länder am 14. Oktober 2020 weitergehende Maßnahmen beschlossen, um dem Infektionsgeschehen zu begegnen. Das Land Hessen hat dies durch Fortschreibung des Eskalationskonzepts aufgenommen (s.o.).

Die gesundheitsamtlich ermittelte Zahl der Neuinfektionen im hier maßgeblichen Referenzeitraum von sieben Tagen im Kreisgebiet beläuft sich nach gegenwärtigem Stand auf mehr als 70 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern (7-Tages-Inzidenz), so dass der Landkreis Limburg-Weilburg zwar noch der Stufe 4 des Eskalationskonzeptes zuzuordnen ist, die Entwicklung im Landkreis aber zeigt, dass mit einem weiteren Anstieg und dem Überschreiten der Grenze zur Stufe in 5 in kurzer Zeit zu rechnen ist. Daher erfolgt bei den Maßnahmen bereits jetzt eine Orientierung an der Stufe 5 des Eskalationskonzepts. Gleichwohl ist deutlich zu machen, dass die Vielzahl der Maßnahmen bereits nach der Stufe 4 des Eskalationskonzepts zu verfügen wären.

Da hinsichtlich dieser Neuinfektionen keine schwerpunktmäßige Betroffenheit einzelner Einrichtungen bzw. einzelner Betriebe oder einzelner abgrenzbarer Lebensbereiche erkennbar ist und auf diese Bereiche beschränkte Regelungen daher ausscheiden, sieht sich der Kreisausschuss des Kreises Limburg-Weilburg als nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) zuständige Gesundheitsbehörde dazu veranlasst, unter Beachtung der Überschreitung des Risikowerts innerhalb des Referenzzeitraumes von sieben Tagen und unter Anwendung von §§ 16, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG sowie in Abweichung von den Regelungen der CKBV sowie der 2. VO-Corona die oben aufgezeigten notwendigen Schutzmaßnahmen, die zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich sind, zu treffen.

Aufgrund der derzeitigen Lage, ist es erforderlich, die weitere Übertragung zu verhindern. Immer dann, wenn eine Vielzahl von Personen zusammenkommt, ist das Risiko einer Übertragung erhöht.

Aus diesem Grund wird zunächst eine Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum auf maximal fünf Personen oder Angehörige von zwei Hausständen getroffen. Eine Beschränkung der Teilnehmerzahlen von Zusammenkünften und Veranstaltungen, auch im sportlichen Bereich für die Zuschauer, ist notwendig. Im Vergleich zu der am 20. Oktober 2020 erlassenen Allgemeinverfügung werden somit strengere Regelungen verfügt.

Das Gesundheitsamt kann im Einzelnen eine größere Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen zulassen. Auf diese Weise kann auch Aufstellungsversammlungen von Parteien und Wählergruppen nach § 13 Kommunal Wahlgesetz Rechnung getragen werden.

Insbesondere bedarf es aber einer Beschränkung der Teilnehmerzahl an Feiern. Bereits erkannt worden war, dass insbesondere Feierlichkeiten im Familien- oder Freundeskreis Infektionen verbreiten können und bereits im erheblichen Umfang zur gegenwärtigen Situation beigetragen haben, weshalb es Regelungen für private Feiern erfordert. Die Anzahl der Personen, die teilnehmen dürften, wird weiter eingegrenzt, um die Anzahl von Kontakten zu reduzieren. Für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen folgt daraus eine Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen bzw. von Personen aus zwei Hausständen; für private Feierlichkeiten in privaten Räumen wird dies dringend empfohlen.

Des Weiteren ist es zum eigenen Schutz und dem Schutz anderer erforderlich, in Bereichen, in denen viele, miteinander unbekannte Personen in Kontakt treten können, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Diese Pflicht wird im Vergleich zur Allgemeinverfügung vom 20. Oktober 2020 ausgedehnt, weshalb eine Mund-Nasen-Bedeckung regelmäßig auch am Sitzplatz zu tragen ist. Daher gilt dies nunmehr auch in den im Tenor der Allgemeinverfügung genannten Bereichen und ausgenommen werden lediglich Bereiche, bei denen der Verzehr von Speisen bzw. Getränken im Vordergrund steht.

Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wurde ferner auf Bereiche ausgedehnt, die besonders problematisch erachtet werden, sei es aufgrund der konkreten Tätigkeit bzw. des Umfeldes oder des Umstandes, dass viele Personen aus unterschiedlichsten Bereichen aufeinandertreffen können.

Für manche Einrichtungen wurde die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske begründet. Die genannten Einrichtungen müssen im Vergleich zu anderen Bereichen als sensibler erachtet werden, woraus die Forderung resultiert. Weitere Erläuterungen zu medizinischen Gesichtsmasken können den Hinweisen des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html) entnommen werden.

Die Anordnung der Schließung von Gaststätten usw. im Zeitraum zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr beruht auf der Erwägung, dass es zu späterer Uhrzeit in den von der zeitlichen Begrenzung betroffenen Betriebe alkoholbedingt zur Missachtung von Abstands- und Hygieneregeln und in Folge davon zu vermehrten Infektionen kommen kann. Nach den gemachten Erfahrungen führt eine zunehmende Alkoholisierung regelmäßig zur Unterschreitung von Mindestabständen. Die zeitliche Betriebsbegrenzung trägt dazu bei, das Infektionsgeschehen zu verlangsamen. Durch die Verkürzung der Öffnungszeiten der Betriebe wird sich die Zahl der Kontakte zwischen Personen und damit das Risiko einer Ansteckung zudem vermindern. Eine Schließung von Gaststätten usw. im fragliche Zeitraum ist im Vergleich zur vollständigen Schließung der gastronomischen Betriebe und Vergnügungsstätten das mildere Mittel und greift deutlich geringer in die gewerbliche Betätigungsfreiheit ein. Dies sind tragende Gesichtspunkte, was der Hessische Verwaltungsgerichtshof auch in einem Beschluss vom 15. Oktober 2020 zu einer entsprechenden Sperrzeitregelung bestätigt hat (vgl. 6 B 2499/20). Die genannte Maßnahme könnte inhaltlich daher auch auf die Hessische Sperrzeitverordnung gestützt werden, das Infektionsschutzgesetz bzw. die CKBV bilden aber eine ausreichende Grundlage, um die Schließung für den fraglichen Zeitraum zu verfügen. Die CKBV ließe eine vollständige Schließung zu, wenn dies aufgrund der Gegebenheiten erforderlich wäre. Die CKBV bietet daher erst recht eine Grundlage für die Anordnung einer zeitweiligen Schließung.

Aufschlussreich ist ferner, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der o.g. Entscheidung auch dem Umstand Bedeutung beilegt, dass sich Bund und Länder ausweislich einer Pressemitteilung der Hessischen Staatskanzlei vom 15. Oktober 2020 darauf verständigt haben, ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 Fällen pro 100.000 Einwohnern die bestehenden Corona-Beschränkungen zu verschärfen, u.a. durch das Einziehen lokaler Sperrstunden. Dies hat Niederschlag in der Neufassung des Eskalationskonzepts gefunden, wonach ab der 4. Stufe (rot) eine Schließung von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr für gastronomische Einrichtungen und Vergnügungsstätten festzulegen ist.  Die Verbindlichkeit dieser Vorgaben wurde, wie bereits ausgeführt, durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport sowie das Hessische Ministerium für Soziales und Integration in einem gemeinsamen Erlass vom 20. Oktober 2020 unterstrichen.

Will man der Pandemie wirksam begegnen, gilt es Kontakte zu reduzieren. Dafür sind eine Schließung von Gaststätten und Vergnügungsstätten sowie das Verbot des Konsums von Alkohol in der Öffentlichkeit ab 23.00 Uhr wirksame Mittel.

Die Wirkungen, die mit einer Schließung von gastronomischen Betrieben und Vergnügungsstätten ab 23.00 Uhr eintreten, lassen sich auch nicht etwa mit einem ab diesem Zeitpunkt allein geltenden Verbot der Ausgabe von Alkohol in gastronomischen Betriebe und Vergnügungsstätten erzielen. Neben dem Umstand, dass dies nicht effektiv kontrollierbar ist, muss gesehen werden, dass durch Anpassung des Bestellverhaltens der Besucher entsprechende Regelungen schnell sinnentleert werden.

Um der Verlagerung von Veranstaltungen ins Freie ab der Zeit von 23.00 Uhr zu begegnen, wurde das Verbot der Abgabe von Alkohol für diesen Zeitraum aufgenommen.

Im Rahmen einer Allgemeinverfügung lässt sich auch nicht jede einzelne Gaststätte oder Vergnügungsstätte isoliert betrachten. Die Aussage ist entscheidend, dass Kontakte gefährlich sind und die Mittel gewählt werden müssen, um sie zu reduzieren.

Was das außerschulische Bildungsangebot betrifft, erfolgt eine Anlehnung an die Regelungen, die für Schulen getroffen wurden. Die Gesichtspunkte, die auch hier die Notwendigkeit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung begründen, gelten auch für diese Einrichtungen.

Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen dienen, wie bereits angemerkt, insbesondere dem Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen sowie dem Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit als auch dem Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes, die dauerhafte Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen, insbesondere diejenigen des Gesundheitssystems im Landkreis Limburg-Weilburg, über einen absehbar längeren Zeitraum sicherzustellen. Die getroffenen Anordnungen verfolgen insbesondere auch das Ziel, die Infektionszahlen signifikant zu verringern und auf einem niedrigen Niveau zu stabilisieren, um insbesondere auch Behandlungskapazitäten in medizinischen Einrichtungen und medizinischen Versorgungsstrukturen aufrechterhalten zu können.

Die getroffenen Anordnungen stellen ein wirksames Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Insbesondere sind keine weniger eingriffsintensiven Maßnahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die weitere dynamische Ausbreitung des Virus zu unterbrechen.

Unter Berücksichtigung all dessen sind die getroffenen Anordnungen geeignet, erforderlich, angemessen und darüber hinaus auch verhältnismäßig, um eine erneute Verbreitung und ein erneutes exponentielles Wachstum der Zahl von SARS-CoV-2-Infektionen zu verhindern.

Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen nutzen das dem Kreisausschuss des Kreises Limburg-Weilburg als zuständige Gesundheitsbehörde zustehende Ermessen daher in rechtmäßiger Weise aus, zumal dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darüber hinaus auch durch die zeitliche Befristung zusätzlich Rechnung getragen wird.

Zusätzlich zu den einzelnen Verfügungen empfiehlt der Kreis weiterhin dringend, die sozialen Kontakte im privaten Bereich auf ein Minimum zu reduzieren. Ein nicht unwesentlicher Anteil am Infektionsgeschehen geht hieraus hervor, so dass dies bereits jetzt geboten ist.

Darüber hinaus wird weiterhin nachdrücklich empfohlen, eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht nur dort zu tragen, wo dies durch die CKBV bzw. diese Allgemeinverfügung vorgegeben wird, sondern dies im öffentlichen Raum auch dort zu tun, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen.

Um der beschriebenen Entwicklung mit verhältnismäßigen Mitteln entgegenzuwirken und gleichzeitig ein gesellschaftliches Leben weiter möglich zu machen, werden die aktuellen Maßnahmen fortlaufend evaluiert, um ihre Geeignetheit, Erforderlichkeit und ihre Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu überprüfen.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden

Verwaltungsgericht Wiesbaden
Mainzer Str. 124
65189 Wiesbaden

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes oder elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Kreis Limburg-Weilburg, vertreten durch den Kreisausschuss) und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise:

Eine Anfechtungsklage gegen diese Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG). Die Allgemeinverfügung muss demnach auch befolgt werden, wenn gegen diese Klage erhoben wird.

Gegen die sich daraus ergebende sofortige Vollziehbarkeit unserer Verfügung können Sie beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, Mainzer Str. 124, 65189 Wiesbaden, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen.

Limburg, den 26. Oktober 2020

Michael Köberle
(Landrat)