Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 17. März 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), und des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. S. 434), verordnet die Landesregierung:

§1
(1) Die nachfolgenden Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen oder einzustellen:
1. Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte, Spielhallen, Spiel- banken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, die als Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746), gelten,
2. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntma- chung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), insbesondere Bars, Clubs Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
3. Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
4. Kultureinrichtungen jeglicher Art unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Ei- gentumsverhältnissen, insbesondere Museen, Theater, Freilichttheater, Opern, Schauspiel- und Konzerthäuser, Schlösser sowie Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen,
5. Kinos,
6. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, öffentliche und pri- vate Schwimm- und Spaßbäder, Thermalbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
7. Spielplätze,
8. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bor- delle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,
9. alle weiteren, nicht an anderer Stelle der Verordnung genannten Verkaufsstellen des Einzel- handels, insbesondere Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufszentren.
Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahr- nehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen sind unter- sagt. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind ebenfalls untersagt. Allen Glaubensgemeinschaften bleibt es unbenommen, alternative Formen der Glaubensbetätigung auszuüben, die nicht mit

a) die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist,
b) geeignete Hygienemaßnahmen getroffen werden und Aushänge zu den erforderlichen Hygienemaßnahmen erfolgen oder beim Aufenthalt sichergestellt ist, dass eine Beschränkung der Besucherzahl auf ein Drittel der vorhandenen Plätze, maximal aber 30 Personen erfolgt,
c) die Sitzplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist,
geeignete Hygienemaßnahmen getroffen werden und Aushänge zu den erforderlichen Hygienemaßnahmen erfolgen.

(1) Zusammenkünften von Personen verbunden sind, zum Beispiel Angebote im Internet. Die in Satz 3 genannten Gebäude und Räume können für die Gebete Einzelner offengehalten werden.
(2) Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für den Lebensmittelhandel, Futtermit- telhandel, Wochenmärkte, die Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Abhol- und Liefer- dienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Poststellen, Waschsalons, die Tankstellen, Reinigungen, Frisöre, den Zeitungsverkauf, die Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.
(3) Eine Öffnung dieser Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.
(4) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes können die in Abs. 2 genannten Bereiche auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet werden.
(5) Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
(6) Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

§2
(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294) sowie Mensen und Hotels, dürfen nur betrieben werden, wenn
1. die Abholung von Speisen nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Bestellung er- folgt und sichergestellt ist, dass
(2) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes sind frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr für den Publikumsverkehr zu schließen. Eine Öffnung der Gaststätten für die Zwecke des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist auch nach 18 Uhr zulässig.
(3) Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt. Übernachtungsan- gebote zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.

§3
Diese Verordnung tritt am 18. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

Wiesbaden, den 17.03.2020 16.03.2020Datum der Ausfertigung Hessische Landesregierung
Der Ministerpräsident Der Minister für Soziales und Integration
gez. (Bouffier) (Klose)